Zwischenzeugnis anfordern

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Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis (§ 109 GewO und § 630 BGB regeln nur das Endzeugnis), ein Anspruch ergibt sich jedoch aus Tarifverträgen (z. B. § 35 TVöD), Arbeitsverträgen oder einem triftigen Grund nach § 242 BGB.[1][3][4]

Über Zwischenzeugnis anfordern

Ein Zwischenzeugnis ist eine schriftliche Beurteilung der Leistungen und des Sozialverhaltens eines Arbeitnehmers während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses. Es dient dazu, die bisherige Tätigkeit und Entwicklung zu dokumentieren, unterscheidet sich aber vom abschließenden Arbeitszeugnis dadurch, dass es im Präsens formuliert wird. Obwohl kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht, kann ein Zwischenzeugnis bei Vorliegen eines berechtigten Interesses oder triftiger Gründe eingefordert werden und ist für die Karriereplanung oder interne/externe Bewerbungen von Bedeutung. Arbeitgeber sind verpflichtet, es wahrheitsgemäß und wohlwollend auszustellen.

Wichtige Zahlen und Fakten

  • Kein gesetzlicher Anspruch auf Zwischenzeugnis besteht; Anspruch nur bei triftigem Grund, Tarif- oder Arbeitsvertrag.
  • Triftige Gründe: Vorgesetztenwechsel, Abteilungswechsel, Elternzeit, lange Betriebszugehörigkeit, Bewerbungsabsicht.
  • Zwischenzeugnis bindet das Endzeugnis; Abweichungen nur bei wesentlichen Negativentwicklungen.
  • Keine gesetzliche Frist; üblich 2-3 Wochen, 'unverzüglich'.

Das sollten Sie wissen

  • Es besteht kein direkter gesetzlicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis; ein Anspruch kann sich jedoch aus Tarif- oder Arbeitsverträgen oder einem sogenannten „berechtigten Interesse“ des Arbeitnehmers ergeben.
  • Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise bei einem Wechsel des Vorgesetzten oder der Abteilung, einer längeren Abwesenheit (z.B. Elternzeit), einer Betriebsübernahme oder einer langen Betriebszugehörigkeit ohne vorherige Beurteilung vor. Auch der Wunsch einer externen Bewerbung kann als triftiger Grund anerkannt werden.
  • Fordern Sie immer ein qualifiziertes Zwischenzeugnis an, da dieses im Gegensatz zu einem einfachen Zeugnis eine detaillierte Bewertung Ihrer Leistungen und Ihres Sozialverhaltens enthält.
  • Es gibt keine gesetzlich festgeschriebene Frist für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses; üblich ist jedoch eine Bearbeitungszeit von 2 bis 4 Wochen nach der Anforderung.
  • Ein Zwischenzeugnis hat eine Bindungswirkung für ein späteres Endzeugnis; der Arbeitgeber kann in der Regel nur bei wesentlichen, nachweisbaren Negativentwicklungen von einer positiven Zwischenbeurteilung abweichen.

Häufige Fragen zur Zwischenzeugnis anfordern

Wann habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Sie haben Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, wenn ein „berechtigtes Interesse“ oder ein „triftiger Grund“ vorliegt. Dazu zählen unter anderem der Wechsel des Vorgesetzten oder der Position, eine längere Elternzeit oder ein Sabbatical, eine Betriebsübernahme oder eine lange Betriebszugehörigkeit. Auch der Wunsch, sich auf eine neue Stelle zu bewerben, wird zunehmend als berechtigtes Interesse anerkannt.

Wie fordere ich ein Zwischenzeugnis am besten an?

Es ist ratsam, Ihr Zwischenzeugnis schriftlich, idealerweise per E-Mail, bei Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung anzufordern. Geben Sie dabei höflich einen triftigen Grund für Ihre Anfrage an und bitten Sie explizit um ein „qualifiziertes Zwischenzeugnis“.

Welche Frist gilt für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses?

Üblich ist jedoch eine Bearbeitungszeit von etwa 2 bis 4 Wochen. Eine gesetzliche Frist für die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses existiert nicht. Sollte das Zeugnis nicht fristgerecht ausgestellt werden, können Sie den Arbeitgeber schriftlich erneut dazu auffordern und eine angemessene Frist setzen.

Was sollte in einem Zwischenzeugnis stehen?

Ein qualifiziertes Zwischenzeugnis sollte die Überschrift „Zwischenzeugnis“ tragen, Ihre persönlichen Daten und den Beginn des Arbeitsverhältnisses umfassen. Weiterhin muss es eine detaillierte Beschreibung Ihrer Aufgaben und Tätigkeiten sowie eine wohlwollende und wahrheitsgemäße Beurteilung Ihrer Arbeitsleistung und Ihres Sozialverhaltens enthalten. Es muss auf Firmenbriefpapier gedruckt und von einer verantwortlichen Person eigenhändig unterschrieben sein und wird im Präsens formuliert.

Kann mein Arbeitgeber die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses verweigern?

Ja, grundsätzlich kann der Arbeitgeber die Ausstellung verweigern, wenn kein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers vorliegt, da kein gesetzlicher Direktanspruch besteht. Liegt jedoch ein triftiger Grund vor, ist der Arbeitgeber zur Ausstellung verpflichtet.