Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Anspruch besteht für beide Elternteile und umfasst bis zu 36 Monate pro Kind. Während der Elternzeit und ab der Anmeldung (frühestens 8 Wochen vorher) besteht besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG).
Rechtsgrundlage: § 15 BEEG, § 16 BEEG, § 18 BEEG
Über Antrag auf Elternzeit
Die Elternzeit in Deutschland ermöglicht es berufstätigen Müttern und Vätern, eine unbezahlte Auszeit zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu nehmen. Sie ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt und gewährt jedem Elternteil einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Freistellung pro Kind. Während dieser Zeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz, und das Arbeitsverhältnis bleibt grundsätzlich bestehen. Eltern können während der Elternzeit auch in Teilzeit arbeiten, unter Beachtung bestimmter Stundengrenzen.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Kündigungsschutz ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 BEEG).
- Anträge auf Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes müssen spätestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber eingehen.
- Anträge auf Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes müssen spätestens 13 Wochen vor Beginn eingereicht werden.
- Antragsfrist: 7 Wochen für Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes.
- Antragsfrist: 13 Wochen für Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes.
- Der besondere Kündigungsschutz bei einer Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre besteht frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Das sollten Sie wissen
- Anmeldefristen: Elternzeit muss mindestens 7 Wochen vor Beginn angemeldet werden, wenn sie vor dem 3. Geburtstag des Kindes liegt. Für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes beträgt die Frist mindestens 13 Wochen vor Beginn.
- Form der Anmeldung: Für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren werden, ist die Anmeldung der Elternzeit in Textform ausreichend (z.B. per E-Mail oder Brief ohne Unterschrift). Für frühere Geburten war die Schriftform erforderlich.
- Kündigungsschutz: Ein besonderer Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit (bei Elternzeit vor dem 3. Geburtstag) bzw. 14 Wochen vor Beginn (bei Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag).
- Teilzeitarbeit: Während der Elternzeit ist eine Teilzeitarbeit von bis zu 32 Wochenstunden zulässig (für Kinder, die ab dem 1. September 2021 geboren wurden; für frühere Geburten 30 Wochenstunden).
- Aufteilung der Elternzeit: Die Elternzeit kann in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann den dritten Abschnitt, der zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt, aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Häufige Fragen zur Antrag auf Elternzeit
Wer kann Elternzeit nehmen?
Elternzeit können Arbeitnehmer nehmen, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, mit dem Kind in einem Haushalt leben und während der Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten (30 Stunden für Geburten vor dem 01.09.2021). Dies gilt für leibliche Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern sowie unter bestimmten Umständen für Großeltern (§ 15 BEEG).
Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
Jeder Elternteil hat Anspruch auf maximal drei Jahre Elternzeit pro Kind. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird bei der Mutter auf die Elternzeit angerechnet. Ein Teil der Elternzeit kann auch zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden (§ 15 BEEG).
Kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Elternzeit ablehnen?
In der Regel ja, der Arbeitgeber kann den grundsätzlichen Anspruch auf Elternzeit nicht ablehnen. Allerdings kann er den dritten Zeitabschnitt der Elternzeit, der zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegen soll, aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen (§ 15 BEEG).
Muss die Elternzeit am Stück genommen werden?
Nein, die Elternzeit kann auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 15 BEEG).
Was ist der Unterschied zwischen Elternzeit und Elterngeld?
Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, während das Elterngeld eine staatliche Lohnersatzleistung ist, die den Einkommensverlust während der Elternzeit ausgleichen soll. Beide sind separate Leistungen, die oft miteinander kombiniert werden (§ 15 BEEG).