Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis jederzeit ordentlich kündigen — ohne Angabe von Gründen. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 BGB). Die Kündigung muss zwingend schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein.
Rechtsgrundlage: § 622 BGB, § 623 BGB, § 1 KSchG
Über Ordentliche Kündigung (Arbeitnehmer)
Die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist die gängige und fristgerechte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland. Sie erfordert die Einhaltung spezifischer Kündigungsfristen, die gesetzlich festgelegt oder vertraglich vereinbart sein können. Im Gegensatz zur Kündigung durch den Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer in der Regel keinen Grund für seine Kündigung angeben. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und eigenhändig unterschrieben wird, um wirksam zu sein.
Wichtige Zahlen und Fakten
- 4 Wochen zum 15. oder Monatsende — gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer (§ 622 Abs. 1 BGB).
- Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis jederzeit ordentlich kündigen — ohne Angabe von Gründen.
- Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
- Bei Eigenkündigung tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen beim Arbeitslosengeld ein, wenn keine wichtigen Gründe vorliegen.
- Sperrzeit von 12 Wochen bei Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag oder verhaltensbedingter Kündigung.
Das sollten Sie wissen
- Die gesetzliche Grundkündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB).
- Während der Probezeit (maximal sechs Monate) kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB).
- Die Kündigung muss zwingend in Schriftform erfolgen, d.h. auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift; elektronische Formen wie E-Mail oder Fax sind nicht rechtsgültig (§ 623 BGB).
- Arbeitnehmer müssen für eine ordentliche Kündigung grundsätzlich keinen Kündigungsgrund angeben.
- Längere Kündigungsfristen können im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart werden, dürfen die gesetzlichen Fristen für Arbeitnehmer jedoch nicht unterschreiten und die für den Arbeitgeber geltende Frist nicht überschreiten (§ 622 Abs. 6 BGB).
Schriftform ist Pflicht – keine E-Mail!
Achtung: Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss gemäß § 623 BGB zwingend in Schriftform erfolgen und handschriftlich unterschrieben sein. Kündigungen per E-Mail, Fax, WhatsApp oder SMS sind unwirksam! Das Original muss dem Arbeitgeber zugehen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld vermeiden
Wenn Sie selbst kündigen, ohne einen 'wichtigen Grund' zu haben (z.B. Mobbing, gesundheitliche Gründe auf ärztlichen Rat), verhängt die Agentur für Arbeit meist eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen für das Arbeitslosengeld I. Klären Sie dies ggf. vor der Kündigung mit der Arbeitsagentur oder suchen Sie erst nach einer neuen Stelle, bevor Sie kündigen.
Resturlaub und Überstunden
Vergessen Sie nicht, in Ihrem Kündigungsschreiben den verbleibenden Resturlaub zu beantragen ('...beantrage ich hiermit meinen verbleibenden Resturlaub...'). Sollte der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht mehr genommen werden können, muss er ausgezahlt werden. Gleiches gilt oft für Überstunden, sofern diese nicht mit dem Gehalt abgegolten sind.
Kündigungsschutz beachten
In Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern gilt nach 6 Monaten Wartezeit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dies schützt vor allem vor Kündigungen DURCH den Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich immer kündigen, müssen aber die vertraglichen Fristen einhalten.
Häufige Fragen zur Ordentliche Kündigung (Arbeitnehmer)
Muss ich einen Kündigungsgrund angeben?
Nein, als Arbeitnehmer müssen Sie bei einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung keinen Grund angeben. Nur bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung ist ein wichtiger Grund erforderlich.
Wann muss die Kündigung beim Arbeitgeber sein?
Die Kündigung muss dem Arbeitgeber spätestens am letzten Tag der Kündigungsfrist zugehen. Es zählt der Zugang im Machtbereich des Empfängers (z.B. Briefkasten), nicht das Datum des Poststempels. Planen Sie Postlaufzeiten ein!
Was gehört in ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?
Sie haben Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auf Führung (Verhalten) und Leistung erstreckt. Es muss 'wohlwollend' formuliert sein, darf aber die Wahrheit nicht verschleiern. Fordern Sie dies explizit im Kündigungsschreiben an.