Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem vereinbarten Termin — ohne Einhaltung von Kündigungsfristen. Er muss zwingend schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB). Achtung: Ein Aufhebungsvertrag kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen führen.
Rechtsgrundlage: § 623 BGB, § 311 BGB
Über Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag, auch als Auflösungsvertrag bekannt, ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Im Gegensatz zu einer Kündigung erfordert er die ausdrückliche Zustimmung beider Parteien und bietet dadurch die Möglichkeit, individuelle Bedingungen wie das Beendigungsdatum, eine Abfindung oder Zeugnisregelungen frei zu verhandeln. Obwohl er Flexibilität bietet, sollten Arbeitnehmer die potenziellen Nachteile, insbesondere im Hinblick auf das Arbeitslosengeld und den Verlust des Kündigungsschutzes, sorgfältig abwägen. Der Vertrag muss zwingend in Schriftform erfolgen und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Schriftform zwingend erforderlich (§ 623 BGB) — mündliche oder elektronische Vereinbarungen sind nichtig.
- Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen.
- Die Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag beträgt grundsätzlich 12 Wochen gemäß § 159 Abs. 3 SGB III.
- Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 159 Abs. 2 SGB III).
- Die Sperrzeit beträgt bei Arbeitsaufgabe grundsätzlich 12 Wochen und verkürzt sich unter bestimmten Bedingungen auf 3 oder 6 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III).
- Eine Sperrzeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (§ 159 Abs. 1 SGB III).
Das sollten Sie wissen
- Eine Sperrzeit von in der Regel 12 Wochen beim Arbeitslosengeld I droht, da der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet hat; dies verkürzt auch die Gesamtbezugsdauer.
- Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag; die Zahlung und Höhe sind Verhandlungssache und hängen stark von der Verhandlungsposition des Arbeitnehmers ab.
- Der Aufhebungsvertrag muss zwingend der Schriftform genügen (§ 623 BGB), d.h., er muss auf Papier festgehalten und von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden; eine Einigung per E-Mail oder Fax ist unwirksam.
- Durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages verzichtet der Arbeitnehmer auf seinen allgemeinen und eventuell bestehenden besonderen Kündigungsschutz.
- Arbeitnehmer sollten vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags immer eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um die individuellen Konsequenzen zu verstehen und die Bedingungen optimal zu verhandeln.
Häufige Fragen zur Aufhebungsvertrag
Wie kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nach einem Aufhebungsvertrag vermieden werden?
Eine Sperrzeit kann unter Umständen vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages vorliegt, wie etwa die drohende betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber. Zudem sollte der Aufhebungsvertrag die eigentlich geltenden Kündigungsfristen des Arbeitgebers einhalten.
Gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Abfindungshöhe bei einem Aufhebungsvertrag?
Nein, es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Abfindungshöhe. Die Höhe ist das Ergebnis individueller Verhandlungen und orientiert sich oft an einer Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr, kann aber je nach Einzelfall stark variieren. Eine Pflicht zur Zahlung einer Abfindung besteht nicht (§ 623 BGB).
Müssen beim Aufhebungsvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden?
Bei einem Aufhebungsvertrag können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses frei vereinbaren, sodass die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen nicht zwingend eingehalten werden müssen. Allerdings kann eine Nichteinhaltung der fiktiven Kündigungsfrist des Arbeitgebers zu einer sogenannten Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld führen, bei der die Abfindung angerechnet wird und sich der Bezugszeitraum nach hinten verschiebt.
Kann ein bereits unterzeichneter Aufhebungsvertrag widerrufen oder angefochten werden?
In der Regel ja, ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich bindend. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht in der Regel nicht. Eine Anfechtung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel bei einem relevanten Irrtum, arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung durch den Arbeitgeber, und muss innerhalb kurzer Fristen erfolgen.