Urlaubsabgeltung

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Redaktion Kündigungsvorlage.de

Die Urlaubsabgeltung ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung nicht genommenen Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn dieser nicht mehr als Freistellung gewährt werden kann. Der Grundsatz der Naturleistung gilt, die Abgeltung stellt die Ausnahme dar.

Über Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung ist ein finanzieller Ausgleich für nicht genommenen gesetzlichen Urlaub, der aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als Freistellung gewährt werden kann. Sie ist die Ausnahme vom Grundsatz, dass Urlaub der Erholung dient und in natura zu nehmen ist. Der Anspruch darauf ist in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verankert und entsteht typischerweise mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob dieses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Renteneintritt endet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den offenen Urlaubsanspruch in Geld abzugelten.

Wichtige Zahlen und Fakten

  • Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig vom Beendigungsgrund, wenn der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
  • Die Höhe der Urlaubsabgeltung berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beendigung (§ 11 BUrlG).
  • Der Urlaubsabgeltungsanspruch verjährt in der Regel nach 3 Jahren, unabhängig von Hinweispflichten des Arbeitgebers (BAG-Urteile).
  • Der Anspruch besteht auch bei fristloser Kündigung oder langwieriger Krankheit, solange Beendigung vorliegt.

Das sollten Sie wissen

  • Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entsteht ausschließlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Resturlaub nicht mehr in Form von Freizeit genommen werden kann.
  • Im Gegensatz zum Urlaubsanspruch selbst unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch keiner gesonderten Hinweispflicht des Arbeitgebers bezüglich seines Verfalls.
  • Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterliegt der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Arbeits- oder Tarifverträge können jedoch kürzere Ausschlussfristen vorsehen, die dann zu beachten sind.
  • Auch bei einer fristlosen Kündigung oder während langer Krankheit des Arbeitnehmers bleibt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung grundsätzlich bestehen.

Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung

Wann habe ich Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Sie haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet und Sie Ihren gesetzlichen Resturlaub bis dahin nicht mehr als Freizeit nehmen konnten. Dies gilt unabhängig vom Grund der Beendigung, also bei Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, Aufhebungsvertrag oder Renteneintritt.

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?

Die Höhe der Urlaubsabgeltung richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Gesamtverdienst in diesem Zeitraum wird durch die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage geteilt, um den Tagesverdienst zu ermitteln, welcher dann mit den abzugeltenden Urlaubstagen multipliziert wird.

Verfällt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verjährt in der Regel innerhalb von drei Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit dem Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Achtung: Arbeits- oder Tarifverträge können sogenannte Ausschlussfristen enthalten, die eine frühere Geltendmachung erfordern, sonst verfällt der Anspruch.

Was passiert mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit?

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung bleibt auch dann bestehen, wenn Sie aufgrund von Krankheit Ihren Urlaub nicht nehmen konnten und das Arbeitsverhältnis endet. Auch die Berechnung der Abgeltung wird durch Krankheitsphasen im Referenzzeitraum nicht gemindert.

Muss ich meinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung selbst geltend machen?

Ja, Sie müssen Ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung aktiv beim Arbeitgeber geltend machen, idealerweise schriftlich, um Fristen einzuhalten und einen Nachweis zu haben. Der Arbeitgeber ist nicht automatisch verpflichtet, die Abgeltung von sich aus zu leisten.