Arbeitnehmer haben nach Elternzeit ein Recht auf Rückkehr an den ursprünglichen oder gleichwertigen Arbeitsplatz (§ 15 BEEG), wobei das Arbeitsverhältnis fortbesteht; der besondere Kündigungsschutz endet mit der Elternzeit (§ 18 BEEG). Anträge auf Elternzeit müssen 7 bzw. 13 Wochen vor Beginn gestellt werden (§ 16 BEEG), auf Teilzeit 3 Monate vor Beginn (§ 8 TzBfG).
Über Rückkehr aus Elternzeit
Die Rückkehr aus der Elternzeit in Deutschland ist gesetzlich geregelt und ermöglicht Arbeitnehmern grundsätzlich die Rückkehr an ihren ursprünglichen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. Das Arbeitsverhältnis, das während der Elternzeit ruhte, lebt mit dem Ende der Auszeit wieder vollständig auf. Arbeitnehmer genießen während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz, der mit deren Ablauf endet und durch den allgemeinen Kündigungsschutz abgelöst wird. Eine frühzeitige Kommunikation mit dem Arbeitgeber über die Rückkehrpläne ist entscheidend, um den Übergang reibungslos zu gestalten und gegebenenfalls Teilzeitwünsche zu besprechen. Der Arbeitgeber hat dabei ein Weisungsrecht, darf aber keine schlechter gestellte Position zuweisen.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf Rückkehr an den alten oder gleichwertigen Arbeitsplatz; das Arbeitsverhältnis setzt sich wie vor der Elternzeit fort.
- Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit) nach Elternzeit muss 3 Monate vor Beginn gestellt werden (§ 8 TzBfG).
- Arbeitgeber hat Weisungsrecht (§ 106 GewO), muss aber billig ermessen und auf Bedürfnisse des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen.
Das sollten Sie wissen
- Arbeitnehmer haben nach der Elternzeit ein gesetzliches Recht auf Rückkehr an ihren alten oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz; das ursprüngliche Arbeitsverhältnis lebt wieder auf.
- Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit endet mit dem Ablauf der Elternzeit, danach greift der allgemeine Kündigungsschutz.
- Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn (für Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes) bzw. 13 Wochen vor Beginn (für Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes, bei Geburten ab 1. Juli 2015) beim Arbeitgeber eingereicht werden.
- Der Wunsch auf Teilzeit nach der Elternzeit muss spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich beim Arbeitgeber eingehen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und der Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt.
- Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer zum Ende der Elternzeit erfordert eine Frist von drei Monaten.
Häufige Fragen zur Rückkehr aus Elternzeit
Muss mein Arbeitgeber mir nach der Elternzeit genau meinen alten Arbeitsplatz zurückgeben?
Ja, grundsätzlich haben Sie ein Recht auf Rückkehr zu Ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat jedoch ein Weisungsrecht und darf Ihnen eine andere, gleichwertige Stelle zuweisen, solange diese nicht zu einer Schlechterstellung, z.B. bei Gehalt oder Aufgaben, führt und dem Arbeitsvertrag entspricht.
Welche Fristen muss ich beachten, wenn ich nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte?
Wenn Sie nach der Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchten, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitteilen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass Ihr Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt.
Gilt der Kündigungsschutz auch nach dem Ende der Elternzeit?
Der besondere Kündigungsschutz gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) endet mit dem letzten Tag der Elternzeit. Danach gilt für Sie der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (z.B. Betriebsgröße).
Muss ich meine Rückkehr aus der Elternzeit aktiv anmelden?
Nein, die Elternzeit endet automatisch zu dem Datum, das Sie bei der Beantragung angegeben haben. Eine zusätzliche Anmeldung der Rückkehr ist nicht zwingend erforderlich, es wird jedoch dringend empfohlen, rechtzeitig – idealerweise einige Wochen vor dem Ende – das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen.
Was passiert mit meinem Resturlaub, der vor der Elternzeit angesammelt wurde?
Der Urlaubsanspruch bleibt während der Elternzeit grundsätzlich erhalten. Der Arbeitgeber kann jedoch den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Nicht gekürzter Resturlaub, der vor der Elternzeit entstanden ist, kann nach der Rückkehr genommen werden.