Geltendmachung Lohn

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Lohnansprüche in Deutschland unterliegen grundsätzlich einer dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB), können aber durch kürzere Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifverträgen (meist 3-6 Monate) verkürzt werden. Arbeitnehmer müssen ihre Ansprüche bei Nichtbeachtung dieser Fristen schriftlich geltend machen, sonst verfallen sie.

Über Geltendmachung Lohn

Die Geltendmachung von Lohnansprüchen in Deutschland ist ein zentrales Thema im Arbeitsrecht und wird relevant, wenn Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung nicht oder nicht fristgerecht zahlen. Dies kann reguläres Gehalt, Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Zuschläge umfassen. Arbeitnehmer haben verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche, von der schriftlichen Mahnung bis zur Lohnklage vor dem Arbeitsgericht. Die Einhaltung spezifischer Fristen, insbesondere vertraglicher Ausschlussfristen, ist dabei essenziell, um einen Verlust der Ansprüche zu vermeiden.

Wichtige Zahlen und Fakten

  • Lohnansprüche verjähren gesetzlich in der Regel nach 3 Jahren, allerdings enthalten viele Arbeits- und Tarifverträge kürzere Ausschlussfristen von 3 bis 6 Monaten
  • Lohn- und Gehaltsansprüche werden gemäß § 614 BGB grundsätzlich nach Erbringung der Arbeitsleistung fällig
  • Eine Lohnklage ist bei ganz oder teilweise ausstehenden Lohnzahlungen, nicht gezahlten Zuschlägen, fehlenden Sonderzahlungen oder unberechtigten Lohnkürzungen sinnvoll
  • Der Arbeitnehmer muss den Zugang der schriftlichen Aufforderung und damit die fristgerechte Geltendmachung nachweisen

Das sollten Sie wissen

  • Gesetzliche Lohnansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer Kenntnis davon erlangte oder hätte erlangen müssen.
  • Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten sogenannte Ausschlussfristen (oft 3 bis 6 Monate), die vorschreiben, dass Ansprüche innerhalb dieser Frist (meist schriftlich) geltend gemacht werden müssen, da sie sonst verfallen.
  • Eine Lohnklage muss beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden, und es sollte stets der Bruttolohn eingeklagt werden, um spätere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Nachteile zu vermeiden.

Häufige Fragen zur Geltendmachung Lohn

Was soll ich tun, wenn mein Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt?

Zuerst sollten Sie das direkte Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen. Bleibt die Zahlung aus, ist eine schriftliche Mahnung mit einer klaren Fristsetzung dringend empfohlen. Wenn dies nicht zum Erfolg führt, können Sie eine Lohnklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Wie lange kann ich meinen ausstehenden Lohn rückwirkend einfordern?

Ohne anderslautende vertragliche Regelungen beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für Lohnansprüche drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Allerdings enthalten viele Arbeits- oder Tarifverträge kürzere Ausschlussfristen von meist 3 bis 6 Monaten, nach deren Ablauf Ansprüche verfallen können.

Muss ich meinen Arbeitgeber mahnen, bevor ich eine Lohnklage einreiche?

Nein, eine formelle Mahnung ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, da der Arbeitgeber bei festen Fälligkeitsterminen für den Lohn automatisch in Verzug gerät. Dennoch ist eine schriftliche Mahnung vor einer Klage empfehlenswert, um den Arbeitgeber zur Zahlung aufzufordern und gegebenenfalls eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.

Kann ich meine Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt?

Ja, unter bestimmten, engen Voraussetzungen, insbesondere bei einem erheblichen Lohnrückstand (in der Regel 2-3 Monatsgehälter), können Sie ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht Ihrer Arbeitsleistung geltend machen. Dieser Schritt ist jedoch mit Risiken verbunden und sollte nur nach sorgfältiger Prüfung der individuellen Umstände und idealerweise nach anwaltlicher Beratung erfolgen.

Welche Kosten fallen bei einer Lohnklage vor dem Arbeitsgericht an?

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Gerichtskosten trägt derjenige, der den Prozess verliert. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, übernimmt diese in der Regel die anfallenden Kosten.