Es besteht kein genereller gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub (§ 1 BUrlG regelt nur bezahlten Urlaub); die Genehmigung liegt im Ermessen des Arbeitgebers, außer bei Ausnahmen wie Pflegezeit (§ 2 PflegeZG). Sozialversicherungsschutz besteht bis zu einem Monat weiter (§ 7 Abs. 3 SGB IV).
Über Antrag unbezahlter Urlaub
Unbezahlter Urlaub bezeichnet eine einvernehmliche Freistellung von der Arbeitsleistung ohne Fortzahlung des Entgelts, auf die in Deutschland kein genereller gesetzlicher Anspruch besteht. Er muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden und ist oft für Gründe wie längere Weiterbildungen, private Auszeiten oder die Pflege von Angehörigen gedacht. Während des unbezahlten Urlaubs ruhen die Hauptleistungspflichten beider Parteien (Arbeitsleistung und Lohnzahlung), jedoch bleiben Nebenpflichten wie das Wettbewerbsverbot oder der Kündigungsschutz bestehen. Eine frühzeitige, schriftliche Vereinbarung ist entscheidend, um Missverständnisse bezüglich Dauer, Rückkehr und sozialversicherungsrechtlicher Folgen zu vermeiden.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub existiert nicht; das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht lediglich bezahlten Urlaub vor.
- Bis zu einem Monat bleibt der gesetzliche Sozialversicherungsschutz (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) bestehen (§ 7 Abs. 3 SGB IV).
- Nach einem Monat endet der Sozialversicherungsschutz durch den Arbeitgeber; der Arbeitnehmer muss sich selbst absichern.
- Nebenpflichten wie Kündigungsschutz ruhen nicht und bestehen weiter.
Das sollten Sie wissen
- Ein genereller gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht in Deutschland nicht; die Genehmigung liegt meist im Ermessen des Arbeitgebers.
- Für den ersten Monat des unbezahlten Urlaubs bleibt der gesetzliche Sozialversicherungsschutz (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) bestehen.
- Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, endet der Sozialversicherungsschutz durch den Arbeitgeber, und der Arbeitnehmer muss sich selbst um eine Absicherung kümmern.
- Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat des unbezahlten Urlaubs um ein Zwölftel gekürzt werden.
- Eine schriftliche Vereinbarung über den unbezahlten Urlaub sollte Dauer, Regelungen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit und die Auswirkungen auf die Sozialversicherungen klar festhalten.
Häufige Fragen zur Antrag unbezahlter Urlaub
Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub?
Nein, in Deutschland gibt es grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Die Gewährung liegt im Ermessen des Arbeitgebers, sofern keine speziellen gesetzlichen Regelungen (z.B. Pflegezeit, Kinderkrankentage) oder tarifvertragliche bzw. betriebliche Vereinbarungen bestehen.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung während des unbezahlten Urlaubs?
Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz bleibt für den ersten Monat des unbezahlten Urlaubs bestehen. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, endet der Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber, und Sie müssen sich selbst um Ihre Krankenversicherung kümmern, z.B. durch Familienversicherung oder freiwillige Weiterversicherung.
Kann mein Arbeitgeber meinen Antrag auf unbezahlten Urlaub ablehnen?
Ja, der Arbeitgeber kann einen Antrag auf unbezahlten Urlaub in der Regel ablehnen, insbesondere wenn keine speziellen gesetzlichen Regelungen, Tarif- oder Arbeitsverträge einen Anspruch begründen oder wenn betriebliche Gründe gegen eine Freistellung sprechen.
Wirkt sich unbezahlter Urlaub auf meinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus?
Ja, der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat des unbezahlten Urlaubs um ein Zwölftel gekürzt werden.
Ist eine Kündigung während des unbezahlten Urlaubs möglich?
Ja, das Arbeitsverhältnis besteht während des unbezahlten Urlaubs fort, und somit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen grundsätzlich möglich.