Antrag auf Teilzeit

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Redaktion Kündigungsvorlage.de

Die angegebenen Fakten zum Anspruch auf Teilzeit und Brückenteilzeit nach TzBfG sind größtenteils korrekt, geregelt in § 8 TzBfG für Teilzeit und § 9a TzBfG für Brückenteilzeit. Kleinere Ungenauigkeiten betreffen die Form der Ablehnung (Textform, nicht zwingend schriftlich) und den automatischen Erfolg bei Fristversäumnis.

Rechtsgrundlage: § 8 TzBfG, § 9a TzBfG

Über Antrag auf Teilzeit

In Deutschland haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit, geregelt hauptsächlich durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dies ermöglicht sowohl eine dauerhafte Reduzierung der Stunden als auch die sogenannte Brückenteilzeit, eine befristete Teilzeit mit einem automatischen Rückkehrrecht zur ursprünglichen Vollzeit. Der Antrag auf Teilzeit muss bestimmte formelle Voraussetzungen erfüllen und fristgerecht beim Arbeitgeber eingereicht werden, wobei dieser die Reduzierung nur aus schwerwiegenden betrieblichen Gründen ablehnen darf.

Wichtige Zahlen und Fakten

  • Anspruch auf Teilzeit besteht bei mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit und mehr als 15 Arbeitnehmern beim Arbeitgeber (§ 8 Abs. 1, 7 TzBfG).
  • Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn in Textform mit gewünschter Stundenzahl und Verteilung gestellt werden (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
  • Für Brückenteilzeit: mehr als 45 Arbeitnehmer, Reduzierung 1-5 Jahre, automatischer Rückkehranspruch (§ 9a TzBfG).
  • Ablehnung nur bei betrieblichen Gründen möglich, spätestens einen Monat vor Beginn in Textform mitteilen (§ 8 Abs. 4, 5 TzBfG).

Das sollten Sie wissen

  • Anspruch auf Teilzeit besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
  • Der Antrag auf Teilzeit oder Brückenteilzeit muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) beim Arbeitgeber eingehen und die gewünschte Stundenzahl sowie die Verteilung der Arbeitszeit enthalten.
  • Eine Ablehnung ist nur bei Vorliegen 'betrieblicher Gründe' zulässig, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würden.
  • Bei der Brückenteilzeit muss das Unternehmen in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen, die Reduzierung muss zwischen einem und fünf Jahren liegen, und nach Ablauf kehrt man automatisch zur ursprünglichen Arbeitszeit zurück.

Häufige Fragen zur Antrag auf Teilzeit

Wer hat Anspruch auf Teilzeit?

Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeit, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Brückenteilzeit gilt eine höhere Schwelle von mehr als 45 Mitarbeitern (§ 8 TzBfG).

Wie und wann muss der Antrag auf Teilzeit gestellt werden?

Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit in Textform (schriftlich oder elektronisch) beim Arbeitgeber eingereicht werden. Er sollte die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit und die bevorzugte Verteilung angeben (§ 8 TzBfG).

Kann der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag ablehnen?

Ja, der Arbeitgeber kann einen Teilzeitantrag ablehnen, jedoch nur, wenn 'betriebliche Gründe' dem Wunsch entgegenstehen. Diese müssen die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen. Die Ablehnung muss schriftlich und fristgerecht erfolgen (§ 8 TzBfG).

Was ist der Unterschied zwischen 'normaler' Teilzeit und Brückenteilzeit?

'Normale' Teilzeit (§ 8 TzBfG) ist eine unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit, bei der es keinen automatischen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit gibt. Die Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG) ist eine befristete Reduzierung (mindestens 1 Jahr, maximal 5 Jahre) mit einem gesetzlich verankerten Anspruch auf automatische Rückkehr zur ursprünglichen Vollzeit nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums.

Kann ich nach der Teilzeit wieder in Vollzeit zurückkehren?

Bei der Brückenteilzeit kehren Sie nach dem vereinbarten Zeitraum automatisch zu Ihrer ursprünglichen Vollzeitbeschäftigung zurück. Bei der unbefristeten Teilzeit besteht kein direkter Rechtsanspruch auf Rückkehr zur Vollzeit; Arbeitnehmer mit dem Wunsch nach längerer Arbeitszeit müssen jedoch bei der Besetzung freier, passender Arbeitsplätze bevorzugt berücksichtigt werden.