Arbeitnehmer haben seit 1.1.2002 einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung zur bAV bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze (§ 1a Abs. 1 BetrAVG); Arbeitgeber müssen seit 1.1.2022 einen Zuschuss von 15% leisten, soweit SV-Beiträge eingespart werden (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Über Antrag bAV (Entgeltumwandlung)
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) mittels Entgeltumwandlung ermöglicht Arbeitnehmern, einen Teil ihres Bruttogehalts steuer- und sozialversicherungsbegünstigt in eine Altersvorsorge umzuwandeln. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, diesen Wunsch zu erfüllen und müssen seit dem 01. Januar 2022 auch für bestehende Verträge einen Zuschuss von mindestens 15% leisten, sofern sie Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Während der Ansparphase werden Beiträge bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei eingezahlt, wobei die Leistungen im Rentenalter nachgelagert zu versteuern sind. Dies stellt einen wichtigen Baustein zur Sicherung des Lebensstandards im Alter dar.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht seit 1.1.2002 bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (2026: 4.056 Euro jährlich).
- Mindestbeitrag zur Entgeltumwandlung beträgt jährlich 1/160 der Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV), 2026: 296,63 Euro.
- Arbeitgeberzuschuss von 15% des umgewandelten Entgelts obligatorisch seit 1.1.2022 bei SV-Einsparung (§ 1a Abs. 1a BetrAVG).
Das sollten Sie wissen
- Jeder Arbeitnehmer hat seit dem 01. Januar 2002 einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung.
- Arbeitgeber sind seit dem 01. Januar 2019 (Neuzusagen) bzw. 01. Januar 2022 (Altzusagen) gesetzlich verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15% auf die umgewandelten Beträge zu zahlen, wenn sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen.
- Die aus Entgeltumwandlung aufgebauten Ansprüche sind sofort unverfallbar und können in der Regel bei einem Jobwechsel auf den neuen Arbeitgeber übertragen oder privat fortgeführt werden.
- Die Entgeltumwandlung kann zu einer Reduzierung von Leistungen aus der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung führen, da das beitragspflichtige Entgelt sinkt.
Häufige Fragen zur Antrag bAV (Entgeltumwandlung)
Habe ich als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung?
Ja, jeder Arbeitnehmer hat seit dem 01. Januar 2002 einen gesetzlichen Anspruch darauf, einen Teil seines Bruttogehalts für die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zu nutzen. Der Arbeitgeber muss dies auf Wunsch anbieten.
Muss mein Arbeitgeber einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung leisten?
Ja, seit dem 01. Januar 2019 für Neuzusagen und seit dem 01. Januar 2022 auch für Altzusagen ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, mindestens 15% des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zu zahlen, sofern er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Was passiert mit meiner bAV, wenn ich den Job wechsle?
Die aus Entgeltumwandlung finanzierten Anwartschaften sind sofort unverfallbar. Das bedeutet, Ihre Ansprüche bleiben auch bei einem Jobwechsel erhalten. Sie können den Vertrag in der Regel zum neuen Arbeitgeber übertragen, ruhen lassen oder privat mit Netto-Beiträgen fortführen.
Gibt es Höchstgrenzen für die Entgeltumwandlung?
Ja, im Jahr 2026 sind Beiträge bis zu 8.112 Euro jährlich steuerfrei und bis zu 4.056 Euro jährlich sozialversicherungsfrei. Beträge über der Sozialversicherungsfreigrenze bis zur Steuerfreigrenze sind nur noch steuerfrei, aber nicht mehr sozialversicherungsfrei.
Kann mein Arbeitgeber den Durchführungsweg der bAV bestimmen?
Ja, der Arbeitgeber hat das Recht, den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung zu bestimmen (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Für tarifgebundene Arbeitnehmer gilt der Anspruch nur, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht oder zulässt.