Die Fakten zum Antrag auf Stundenerhöhung sind im Wesentlichen korrekt und basieren auf § 9 TzBfG, der Teilzeitkräften ein Recht auf bevorzugte Berücksichtigung bei freien Stellen einräumt, ohne direkten Anspruch auf Erhöhung zu begründen. Der Arbeitgeber muss den in Textform angezeigten Wunsch prüfen, kann ihn aber bei bestimmten Gründen ablehnen (§ 9 Abs. 1 TzBfG).
Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 TzBfG, § 9 TzBfG
Über Antrag Stundenerhöhung
Ein Antrag auf Stundenerhöhung ermöglicht es Teilzeitbeschäftigten in Deutschland, ihren Wunsch nach einer Verlängerung ihrer Arbeitszeit zu äußern. Obwohl kein direkter Rechtsanspruch auf eine Stundenerhöhung besteht, verpflichtet § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) den Arbeitgeber, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen und der Arbeitnehmer fachlich sowie persönlich geeignet ist. Der Wunsch muss in Textform an den Arbeitgeber gerichtet werden.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen.
- Ablehnungsgründe: Nicht entsprechender freier Arbeitsplatz, mangelnde Eignung, Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitkräfte oder dringende betriebliche Gründe.
- Es besteht kein direkter Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit, sondern nur auf bevorzugte Berücksichtigung bei freien Stellen.
- Ein freier Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder neu zu besetzen.
Das sollten Sie wissen
- Die rechtliche Grundlage für den Wunsch einer Arbeitszeiterhöhung für Teilzeitbeschäftigte ist hauptsächlich in § 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) verankert.
- Es besteht kein direkter Rechtsanspruch auf eine Stundenerhöhung; Arbeitnehmer haben jedoch einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung einer geeigneten, freien Stelle.
- Der Antrag auf Stundenerhöhung muss in Textform (z.B. per E-Mail) beim Arbeitgeber eingereicht werden, wobei die gewünschte Stundenzahl konkret genannt werden sollte.
- Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach Stundenerhöhung bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe, entgegenstehenden Arbeitszeitwünschen anderer Teilzeitkräfte oder bei mangelnder Eignung des Arbeitnehmers ablehnen.
Häufige Fragen zur Antrag Stundenerhöhung
Besteht ein direkter Anspruch auf Erhöhung meiner Arbeitszeit?
Nein, es besteht kein direkter Anspruch auf eine Erhöhung der Arbeitszeit. Allerdings haben Teilzeitbeschäftigte nach § 9 TzBfG das Recht, bei der Besetzung eines freien, entsprechenden Arbeitsplatzes bevorzugt berücksichtigt zu werden, wenn sie ihren Wunsch zuvor in Textform angezeigt haben.
In welcher Form muss ich meinen Antrag auf Stundenerhöhung stellen?
Der Wunsch nach einer Stundenerhöhung muss in Textform an den Arbeitgeber gerichtet werden, beispielsweise per E-Mail. Es ist ratsam, die gewünschte Stundenzahl konkret zu nennen (§ 7 Abs. 2 TzBfG).
Unter welchen Bedingungen kann mein Arbeitgeber meinen Wunsch nach Stundenerhöhung ablehnen?
Der Arbeitgeber kann den Wunsch ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen (z.B. keine freie, geeignete Stelle vorhanden), wenn andere Teilzeitbeschäftigte vorrangige Arbeitszeitwünsche haben oder wenn der Arbeitnehmer für die höhere Stelle nicht geeignet ist (§ 7 Abs. 2 TzBfG).
Welche Fristen muss ich beachten, wenn ich meine Arbeitszeit erhöhen möchte?
Für den Antrag auf Stundenerhöhung gibt es im Gegensatz zur Arbeitszeitreduzierung keine gesetzlich festgeschriebene Frist von drei Monaten. Es ist jedoch ratsam, den Wunsch frühzeitig und in Textform zu äußern, um bei freiwerdenden Stellen berücksichtigt zu werden (§ 7 Abs. 2 TzBfG).
Was kann ich tun, wenn mein Arbeitgeber meinen Antrag auf Stundenerhöhung unrechtmäßig ablehnt?
Wenn der Arbeitgeber den Antrag unrechtmäßig ablehnt und eine entsprechende Stelle anderweitig besetzt, kann unter Umständen ein Schadensersatzanspruch bestehen. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen rechtlich beraten zu lassen (§ 7 Abs. 2 TzBfG).