Bei einem gemeinsamen Hauptmietvertrag einer WG ist eine Teilkündigung eines einzelnen Mieters ohne Zustimmung des Vermieters nicht wirksam; der ausziehende Mieter bleibt Gesamtschuldner, sofern keine formelle Austrittsvereinbarung vorliegt (§ 563 Abs. 1 BGB, § 427 BGB).
Über WG-Austrittsvereinbarung
Eine WG-Austrittsvereinbarung regelt den Ausstieg eines oder mehrerer Mieter aus einem bestehenden Wohngemeinschaftsmietvertrag. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und der benötigte Aufwand hängen stark von der ursprünglichen Vertragsgestaltung ab. Insbesondere wenn alle WG-Bewohner als Hauptmieter im Mietvertrag stehen, ist eine einvernehmliche, dreiseitige Vereinbarung zwischen dem ausziehenden Mieter, den verbleibenden Mietern und dem Vermieter meist unerlässlich, da eine einseitige Kündigung nicht möglich ist. Andernfalls bleibt der ausziehende Mieter weiterhin für die vertraglichen Pflichten haftbar.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Die Wohnungskündigung durch WG-Mieter müssen alle Mieter unterschreiben, ansonsten ist die Kündigung unwirksam.
- Zieht ein Mitmieter einfach aus, bleibt er trotzdem weiter Vertragspartei und haftet als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.
- Der Bundesgerichtshof (Urteil VIII ZR 304/21 vom 27. April 2022) hat festgelegt, dass ein Anspruch auf Zustimmung zum Mieterwechsel nicht automatisch aus dem Vorhandensein eines Mietvertrags mit mehreren Mietern einer WG abgeleitet werden kann.
- Weigert sich ein Mieter, die Kündigung mit zu erklären, kann ihn der andere auf Abgabe dieser Willenserklärung verklagen; das Urteil ersetzt dann die Zustimmung des unwilligen Mieters (§ 894 ZPO).
Das sollten Sie wissen
- Bei einem gemeinsamen Hauptmietvertrag müssen alle Mieter der Kündigung zustimmen, und eine 'Teilkündigung' eines einzelnen Mieters ist rechtlich nicht wirksam.
- Ohne eine Austrittsvereinbarung bleibt ein ausziehender Mieter bei einem gemeinsamen Mietvertrag weiterhin gesamtschuldnerisch für Miete, Nebenkosten und Schäden haftbar.
- Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem Mieterwechsel oder dem Ausscheiden eines Mieters zuzustimmen, da er dadurch einen Haftungsschuldner verlieren würde.
- Die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt in der Regel drei Monate, es sei denn, es handelt sich um ein möbliertes Zimmer in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, wo eine kürzere Frist von zwei Wochen gelten kann.
- Eine schriftliche Vereinbarung, die von allen Beteiligten (ausziehender Mieter, verbleibende Mieter, Vermieter) unterschrieben wird, ist für Rechtssicherheit unerlässlich.
Häufige Fragen zur WG-Austrittsvereinbarung
Wie kann ich aus einem WG-Mietvertrag ausscheiden, wenn meine Mitbewohner in der Wohnung bleiben wollen?
Wenn Sie gemeinsam mit Ihren Mitbewohnern Hauptmieter sind und diese bleiben möchten, benötigen Sie in der Regel eine dreiseitige Vereinbarung mit dem Vermieter und den verbleibenden Mietern. Der Vermieter muss dem Ausscheiden zustimmen. Weigern sich die Mitbewohner, an einer gemeinsamen Kündigung mitzuwirken, kann unter Umständen ein Anspruch auf Mitwirkung gerichtlich durchgesetzt werden.
Was passiert mit meiner Haftung, wenn ich ausziehe, aber mein Name noch im Mietvertrag steht?
Wenn Sie ausziehen, Ihr Name aber weiterhin im gemeinsamen Mietvertrag steht und keine formelle Austrittsvereinbarung getroffen wurde, bleiben Sie weiterhin als Gesamtschuldner für alle Pflichten aus dem Mietvertrag (z.B. Mietzahlungen, Nebenkosten, Schäden) haftbar. Der Vermieter kann die gesamte Leistung von jedem im Vertrag stehenden Mieter verlangen.
Welche Kündigungsfristen gelten für meinen WG-Austritt?
Die standardmäßige gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnraummietverträge beträgt drei Monate. Haben Sie jedoch einen separaten Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, kann die Kündigungsfrist bis zum 15. eines Monats zum Monatsende, also effektiv zwei Wochen, betragen.
Was passiert mit der Kaution, wenn ich aus einer WG ausziehe?
Wenn alle Hauptmieter sind, steht der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution allen Mietern nur gemeinsam zu. Der Vermieter darf die Kaution nur an alle ehemaligen Mieter gemeinsam auszahlen. Intern sollten Sie sich mit den verbleibenden Mitbewohnern über den Ausgleich Ihres Anteils einigen.