Nachmieter stellen

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Redaktion Kündigungsvorlage.de

Es besteht kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf vorzeitige Vertragsauflösung durch Nachmieterstellung; dieser ergibt sich nur aus einer wirksamen Nachmieterklausel im Mietvertrag oder aus einem Härtefall mit geeignetem Nachmieter gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben).

Über Nachmieter stellen

In Deutschland gibt es grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch für Mieter, durch das Stellen eines Nachmieters vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn eine sogenannte „Nachmieterklausel“ im Mietvertrag vereinbart ist oder ein „berechtigtes Interesse“ des Mieters an einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vorliegt, das die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht. Auch in solchen Fällen muss der vorgeschlagene Nachmieter für den Vermieter geeignet und zumutbar sein. Lehnt der Vermieter einen geeigneten Nachmieter ohne triftigen Grund ab, kann der Mieter unter Umständen von der Mietzahlungspflicht befreit werden.

Wichtige Zahlen und Fakten

  • Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Entlassung aus dem Mietvertrag bei Vorlage von Nachmietern besteht nicht; nur bei einer 'echten' Nachmieterklausel hat der Mieter einen durchsetzbaren Anspruch.
  • Bei Ablehnung eines objektiv geeigneten Nachmieters ohne sachlichen Grund entfällt die Mietzahlungspflicht des bisherigen Mieters ab dem Zeitpunkt, zu dem der neue Mieter hätte einziehen können.
  • Ein geeigneter Nachmieter muss finanziell leistungsfähig sein, persönlich geeignet erscheinen und bereit sein, den Vertrag zu identischen Konditionen zu übernehmen.
  • Die unechte Nachmieterklausel ist in der Praxis verbreiteter; hier hat der Mieter das Recht, vorzeitig auszusteigen, der Vermieter kann aber vorgeschlagene Nachmieter ablehnen und kommt trotzdem aus dem Mietvertrag frei.

Das sollten Sie wissen

  • Es besteht kein allgemeines gesetzliches Recht, einen Nachmieter zu stellen, um die Kündigungsfrist zu verkürzen; die Zustimmung des Vermieters ist in der Regel erforderlich.
  • Eine im Mietvertrag enthaltene Nachmieterklausel kann den Mieter dazu berechtigen, einen geeigneten Nachmieter zu stellen und dadurch eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses zu verlangen.
  • Ohne Nachmieterklausel kann ein "berechtigtes Interesse" (z.B. berufsbedingter Umzug in eine andere Stadt, Familienzuwachs, Umzug ins Pflegeheim aus gesundheitlichen Gründen) den Vermieter verpflichten, einen geeigneten Nachmieter zu akzeptieren.
  • Der vorgeschlagene Nachmieter muss solvent sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen übernehmen wollen und für den Vermieter zumutbar sein; ansonsten darf der Vermieter ihn ablehnen.
  • Dem Vermieter steht eine angemessene Überlegungsfrist zu, um den potenziellen Nachmieter zu prüfen, die üblicherweise 2 bis 4 Wochen, in manchen Fällen aber auch bis zu drei Monate betragen kann.

Häufige Fragen zur Nachmieter stellen

Muss der Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter akzeptieren?

Ja, grundsätzlich muss der Vermieter einen vorgeschlagenen Nachmieter nicht akzeptieren, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine Nachmieterklausel oder der Mieter hat ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Vertragsbeendigung und der Nachmieter ist geeignet und zumutbar.

Wie viele Nachmieter muss ich vorschlagen?

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die eine bestimmte Anzahl von vorgeschlagenen Nachmietern vorschreibt. Der weit verbreitete Irrglaube, dass drei vorgeschlagene Nachmieter automatisch zur Entlassung aus dem Mietvertrag führen, ist rechtlich nicht haltbar.

Was sind "berechtigte Interessen" für das Stellen eines Nachmieters?

Berechtigte Interessen können beispielsweise ein berufsbedingter Umzug in eine andere Stadt, Familienzuwachs, der die Wohnung zu klein macht, oder der Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim aus gesundheitlichen Gründen sein. Ein freiwilliger Arbeitsplatzwechsel oder der Wunsch nach einer günstigeren Wohnung zählen in der Regel nicht dazu.

Welche Anforderungen muss ein Nachmieter erfüllen?

Ein vorgeschlagener Nachmieter muss zahlungsfähig sein, bereit sein, das bestehende Mietverhältnis zu den gleichen Konditionen zu übernehmen und für den Vermieter zumutbar sein. Der Vermieter darf keine strengeren Anforderungen stellen als an den aktuellen Mieter.

Wie lange darf der Vermieter für die Prüfung des Nachmieters brauchen?

Der Vermieter hat eine angemessene Überlegungsfrist zur Prüfung des vorgeschlagenen Nachmieters. Diese beträgt üblicherweise 2 bis 4 Wochen, kann aber in Einzelfällen auch bis zu drei Monate in Anspruch nehmen.