Mieter müssen den Vermieter über dauerhaften Einzug von Partnern oder Familie informieren (§ 535 BGB i.V.m. mietvertraglicher Treuepflicht); für Ehepartner, Lebenspartner und Kinder ist keine Erlaubnis erforderlich, für Dritte jedoch eine schriftliche Zustimmung mit begrenzten Ablehnungsgründen wie Überbelegung.
Über Mitteilung Einzug Partner/Familie
In Deutschland müssen Mieter ihren Vermieter über den dauerhaften Einzug eines Partners oder Familienmitglieds informieren. Während der Einzug von Ehepartnern, eingetragenen Lebenspartnern und Kindern in der Regel keiner expliziten Erlaubnis bedarf, ist eine Mitteilung aufgrund der mietvertraglichen Treuepflicht stets erforderlich, insbesondere für die Anpassung der Nebenkosten. Bei unverheirateten Partnern, Geschwistern oder anderen entfernteren Angehörigen muss die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden. Der Vermieter kann die Zustimmung nur aus wichtigen Gründen, wie einer drohenden Überbelegung der Wohnung oder einer erheblichen Störung des Hausfriedens, verweigern, hat aber im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse des Mieters anzuerkennen. Die Missachtung dieser Pflichten kann von Abmahnungen bis zur Kündigung des Mietverhältnisses führen.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Ehepartner, Ehefrau oder leibliche Kinder dürfen ohne Erlaubnis einziehen, solange keine Überbelegung vorliegt (z.B. 2-Zimmer-Wohnung nicht für Familie mit 3 Kindern geeignet).
- Bei unverheiratetem Partner, Freundin oder Kumpel (WG) muss der Vermieter informiert und zustimmen; Ablehnung nur bei berechtigtem Interesse möglich.
- Du musst deinen Vermieter informieren; Zustimmung darf nur in Ausnahmefällen verweigert werden.
Das sollten Sie wissen
- Informationspflicht besteht immer: Egal ob Erlaubnis notwendig ist oder nicht, der Vermieter muss über den dauerhaften Einzug informiert werden, um die Anpassung der Nebenkosten zu ermöglichen und die Transparenz zu wahren.
- Keine Erlaubnis für nahe Angehörige: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder (auch volljährige und Stiefkinder) dürfen ohne gesonderte Erlaubnis einziehen, müssen aber gemeldet werden.
- Erlaubnis für Dritte: Bei unverheirateten Partnern (Lebensgefährten), Geschwistern, entfernteren Verwandten oder anderen Personen ist die vorherige, schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.
- Ablehnungsgründe sind begrenzt: Der Vermieter kann die Zustimmung nur bei 'wichtigen Gründen' wie Überbelegung (Richtwert: 8-10 qm Wohnfläche pro Person) oder einer erheblichen Störung des Hausfriedens verweigern.
- Wohnungsgeberbestätigung ist Pflicht: Für die behördliche Anmeldung des Einziehenden beim Einwohnermeldeamt muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug eine Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter oder Hauptmieter ausgestellt werden.
Häufige Fragen zur Mitteilung Einzug Partner/Familie
Muss ich meinen Vermieter immer informieren, wenn jemand bei mir einzieht?
Ja, die Informationspflicht besteht grundsätzlich für jeden dauerhaften Einzug, auch wenn für nahe Familienangehörige keine explizite Erlaubnis eingeholt werden muss. Dies ist wichtig für die Anpassung der Nebenkosten und die Wahrung der mietvertraglichen Treuepflicht.
Kann der Vermieter den Einzug meines unverheirateten Partners verbieten?
Der Vermieter kann den Einzug eines unverheirateten Partners nur verbieten, wenn ein 'wichtiger Grund' vorliegt. Beispiele hierfür sind eine drohende Überbelegung der Wohnung oder eine nachweislich zu erwartende erhebliche Störung des Hausfriedens durch die einziehende Person. Ein bloßes 'Nichtgefallen' des Vermieters ist kein ausreichender Grund.
Ändert sich die Miete, wenn mein Partner/Familienmitglied einzieht?
Die reine Kaltmiete ändert sich durch den Einzug einer weiteren Person in der Regel nicht. Allerdings können sich die monatlichen Nebenkosten erhöhen, wenn diese verbrauchsabhängig oder nach Personenzahl abgerechnet werden, wie etwa für Wasser oder Müllentsorgung.
Welche Frist muss ich beachten, um den Vermieter zu informieren?
Eine spezifische gesetzliche Frist zur Information des Vermieters ist nicht festgelegt, es wird jedoch empfohlen, dies idealerweise vor dem Einzug schriftlich zu tun, um Streitigkeiten vorzubeugen. Nach dem tatsächlichen Einzug muss der Vermieter oder Hauptmieter innerhalb von zwei Wochen eine Wohnungsgeberbestätigung für die behördliche Anmeldung ausstellen.
Was passiert, wenn ich den Vermieter nicht informiere oder keine Erlaubnis einhole?
Die Nichtbeachtung der Informations- oder Zustimmungspflicht kann als Vertragsverletzung gewertet werden. Dies kann zunächst zu einer Abmahnung führen und im schlimmsten Fall eine ordentliche oder sogar fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter zur Folge haben.