Antrag auf Untervermietung

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Redaktion Kündigungsvorlage.de

Die Fakten zur Untervermietung sind im Wesentlichen korrekt und basieren auf §§ 540, 553 BGB: Bei teilweiser Untervermietung besteht ein Anspruch auf Erlaubnis bei berechtigtem Interesse und fehlenden Ablehnungsgründen; vollständige Untervermietung erfordert immer Zustimmung ohne automatischen Anspruch.

Über Antrag auf Untervermietung

Als Mieter in Deutschland benötigen Sie grundsätzlich die Zustimmung Ihres Vermieters, um Ihre gemietete Wohnung oder Teile davon unterzuvermieten. Bei einer teilweisen Untervermietung hat der Mieter in der Regel einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, sofern ein berechtigtes Interesse nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist und keine wesentlichen Ablehnungsgründe seitens des Vermieters vorliegen. Der Hauptmieter bleibt dabei weiterhin für den Zustand der Wohnung und die Einhaltung der Mietbedingungen verantwortlich. Eine vollständige Untervermietung der gesamten Wohnung bedarf hingegen der ausdrücklichen Erlaubnis des Vermieters und ist nicht automatisch einklagbar.

Wichtige Zahlen und Fakten

  • Grundsätzlich ist die Erlaubnis des Vermieters zur Untervermietung erforderlich (§ 540 Abs. 1 BGB).
  • Bei teilweiser Untervermietung hat der Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis, wenn berechtigtes Interesse vorliegt und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (§ 553 Abs. 1 BGB).
  • Ablehnungsgründe: Überbelegung, unzumutbare Person des Untermieters oder gewerbliche Nutzung (§ 553 Abs. 2 BGB).
  • Bei unberechtigter Verweigerung besteht ein Sonderkündigungsrecht mit 3-monatiger Frist (§ 540 Abs. 2 BGB).

Das sollten Sie wissen

  • Ein "berechtigtes Interesse" für die Untervermietung eines Teils der Wohnung muss nach Abschluss des Hauptmietvertrages entstanden sein, z.B. aus wirtschaftlichen Gründen, vorübergehender Abwesenheit oder dem Wunsch, mit einem Partner zusammenzuziehen.
  • Die Zustimmung des Vermieters ist für jede Untervermietung, auch von Teilen der Wohnung, grundsätzlich erforderlich; die Aufnahme naher Familienangehöriger (Ehepartner, Kinder, Eltern) stellt jedoch keine Untervermietung dar und bedarf keiner Erlaubnis.
  • Der Vermieter darf die Untervermietung nur aus wichtigen Gründen ablehnen, beispielsweise bei Überbelegung der Wohnung, Unzumutbarkeit der Person des Untermieters oder bei beabsichtigter gewerblicher Nutzung (z.B. als Ferienwohnung).
  • Wird die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung unberechtigterweise verweigert, kann der Mieter ein Sonderkündigungsrecht mit dreimonatiger Frist geltend machen und unter Umständen Schadensersatz für entgangene Untermieteinnahmen fordern.

Häufige Fragen zur Antrag auf Untervermietung

Muss der Vermieter einer Untervermietung immer zustimmen?

Nein. Bei der teilweisen Untervermietung muss der Vermieter in der Regel zustimmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters vorliegt und keine wichtigen Ablehnungsgründe gegeben sind. Bei der vollständigen Untervermietung der gesamten Wohnung ist die Zustimmung des Vermieters stets erforderlich und es besteht kein automatischer Rechtsanspruch darauf.

Welche Gründe berechtigen den Vermieter zur Ablehnung einer Untervermietung?

Der Vermieter kann die Untervermietung ablehnen, wenn die Wohnung durch den Zuzug überbelegt würde, die Person des potenziellen Untermieters unzumutbar ist, oder wenn die Wohnung für gewerbliche Zwecke wie die kurzfristige Vermietung an Touristen (z.B. über Airbnb) genutzt werden soll.

Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis untervermiete?

Eine Untervermietung ohne die erforderliche Zustimmung des Vermieters stellt eine Vertragsverletzung dar. Dies kann eine Abmahnung, eine fristlose Kündigung des Hauptmietverhältnisses und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Darf der Vermieter die Miete erhöhen, wenn ich untervermiete?

Ja, der Vermieter kann seine Zustimmung zur Untervermietung von einer angemessenen Mieterhöhung (Untermietzuschlag) abhängig machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Untervermietung zu einer erhöhten Abnutzung der Mietsache oder zu höheren Betriebskosten führt oder ihm die Zustimmung ohne Erhöhung nicht zumutbar wäre.

Gibt es Sonderregelungen für Einzimmerwohnungen bei der Untervermietung?

Ja, seit 2023 haben auch Mieter von Einzimmerwohnungen grundsätzlich das Recht zur teilweisen Untervermietung. Entscheidend ist hierbei, dass der Hauptmieter weiterhin einen Teil der Wohnung für sich selbst nutzt, beispielsweise indem persönliche Gegenstände dort verbleiben und der Schlüssel behalten wird.