Die Wohnungsgeberbestätigung ist seit 1. November 2015 nach § 19 BMG gesetzlich vorgeschrieben; der Wohnungsgeber muss sie innerhalb der in § 17 Abs. 1 BMG genannten Frist (zwei Wochen nach Einzug) ausstellen und der Mieter muss sie bei der Anmeldung vorlegen.
Rechtsgrundlage: § 19 BMG
Über Anforderung Wohnungsgeberbestätigung
Die Wohnungsgeberbestätigung ist ein seit November 2015 gesetzlich vorgeschriebenes Dokument in Deutschland, das für die Anmeldung oder Ummeldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt zwingend erforderlich ist. Ihr Hauptzweck ist es, Scheinanmeldungen zu verhindern und die Richtigkeit der Meldedaten sicherzustellen. Der Wohnungsgeber, in der Regel der Vermieter, muss dieses Dokument ausstellen, welches der Mieter dann als Nachweis des tatsächlichen Einzugs vorlegen muss. Ohne diese Bestätigung kann die Anmeldung nicht erfolgen, und sowohl Wohnungsgeber als auch Mieter können bei Nichteinhaltung der Vorschriften mit Bußgeldern belegt werden. Die Bestätigung muss spezifische Angaben zum Wohnungsgeber, zur Wohnung, zum Einzugsdatum und zu den meldepflichtigen Personen enthalten.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Die Wohnungsgeberbestätigung ist seit dem 1. November 2015 gesetzlich vorgeschrieben
- Pflichtangaben sind: Name und Anschrift des Wohnungsgebers (ggf. Eigentümer), Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung, Namen der meldepflichtigen Personen
- Bußgelder für fehlende, verspätete oder falsche Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung betragen bis zu 1.000 Euro
- Bußgelder für das Ausstellen einer Bestätigung für einen nicht stattfindenden Einzug (§ 19 Abs. 6 BMG) können bis zu 50.000 Euro betragen
Das sollten Sie wissen
- Die Wohnungsgeberbestätigung ist seit dem 1. November 2015 im Bundesmeldegesetz (§ 19 BMG) als Pflichtdokument verankert.
- Pflichtangaben sind der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers (ggf. auch des Eigentümers), die Anschrift der Wohnung, das Einzugsdatum sowie die Namen aller meldepflichtigen Personen.
- Bei fehlender, verspäteter oder falscher Ausstellung der Wohnungsgeberbestätigung drohen dem Wohnungsgeber Bußgelder von bis zu 1.000 Euro. Das Ausstellen einer Bestätigung für einen nicht stattfindenden Einzug kann sogar mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- Die elektronische Übermittlung der Wohnungsgeberbestätigung an die Meldebehörde ist möglich, wobei der Wohnungsgeber dem Mieter dann ein Zuordnungsmerkmal mitteilt.
Häufige Fragen zur Anforderung Wohnungsgeberbestätigung
Wer gilt als 'Wohnungsgeber' und muss die Bestätigung ausstellen?
Der Wohnungsgeber ist in der Regel der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person (z.B. die Hausverwaltung). Bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter der Wohnungsgeber für den Untermieter. Zieht man in die eigene Immobilie ein, stellt man die Bestätigung für sich selbst aus (§ 19 BMG).
Was kann ich tun, wenn mein Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung verweigert oder nicht rechtzeitig ausstellt?
Sollte der Vermieter die Bestätigung verweigern oder nicht fristgerecht ausstellen, sollten Sie ihn zunächst schriftlich mit einer Fristsetzung dazu auffordern. Reagiert er weiterhin nicht, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Meldebehörde mitteilen. Die Meldebehörde kann den Vermieter zur Ausstellung auffordern und gegebenenfalls ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen.
Reicht der Mietvertrag als Nachweis für die Anmeldung aus?
Nein, der Mietvertrag ist kein Ersatz für die Wohnungsgeberbestätigung. Das Bundesmeldegesetz schreibt explizit die Wohnungsgeberbestätigung vor, da der Mietvertrag nicht alle für die Anmeldung erforderlichen Daten enthält (§ 19 BMG).
Wird eine Wohnungsgeberbestätigung auch beim Auszug benötigt?
Nein, grundsätzlich wird die Wohnungsgeberbestätigung nur beim Einzug und für die Anmeldung oder Ummeldung eines Wohnsitzes benötigt. Beim reinen Auszug innerhalb Deutschlands ist sie nicht erforderlich. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn man ins Ausland zieht und sich 'ohne festen Wohnsitz' abmeldet, wobei in solchen Fällen in spezifischen Situationen eine Auszugsbestätigung verlangt werden könnte.
Welche Informationen sind zwingend in der Wohnungsgeberbestätigung anzugeben?
Die Bestätigung muss folgende Informationen enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers, die Anschrift der Wohnung, das Einzugsdatum sowie die Namen der meldepflichtigen Personen. Falls der Wohnungsgeber nicht der Eigentümer ist, muss auch der Name des Eigentümers angegeben werden (§ 19 BMG).