Das novellierte TKG seit 1.12.2021 regelt in § 58 den Anspruch auf kostenfreie Störungsbehebung, Informationspflicht und pauschale Entschädigung ab dem dritten Tag eines vollständigen Ausfalls sowie Minderungsrecht bei unzureichender Leistung[3]. Voraussetzung ist fristgerechte Störungsmeldung; bei Umzug ohne Leistungserbringung besteht Sonderkündigungsrecht[1].
Rechtsgrundlage: § 58 Abs. 3 TKG
Über Internet Störung & Minderung
Das novellierte Telekommunikationsgesetz (TKG), gültig seit dem 1. Dezember 2021, stärkt die Verbraucherrechte bei Internetstörungen und unzureichender Leistung. Es ermöglicht Kunden, bei einem vollständigen Ausfall des Dienstes eine pauschale Entschädigung zu verlangen und bei dauerhaft zu geringer Internetgeschwindigkeit eine Minderung des monatlichen Entgelts durchzusetzen. Voraussetzung ist stets eine fristgerechte Störungsmeldung an den Anbieter, der die Störung unverzüglich und unentgeltlich beheben muss. Bei gravierenden und anhaltenden Problemen kann unter bestimmten Umständen sogar ein Sonderkündigungsrecht bestehen.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Entschädigung bei vollständigem Ausfall: Am 3. und 4. Tag je 5 Euro oder 10 % des monatlichen Grundentgelts (höherer Betrag), ab 5. Tag 10 Euro oder 20 % pro Tag.
- Anbieter muss Störung unverzüglich und kostenfrei beheben; bei Dauer >1 Tag spätestens am Folgetag über Maßnahmen und voraussichtliche Behebung informieren.
- TKG in Kraft getreten am 1. Dezember 2021, stärkt Verbraucherrechte bei Störungen und unzureichender Leistung.
- Entschädigung ist nicht automatisch, muss beim Anbieter geltend gemacht werden.
Das sollten Sie wissen
- Der Anbieter ist verpflichtet, eine Störung unverzüglich und unentgeltlich zu beseitigen. Kann die Störung nicht innerhalb eines Tages behoben werden, muss der Anbieter den Kunden spätestens am Folgetag über die eingeleiteten Maßnahmen und die voraussichtliche Behebung informieren.
- Bei einem Umzug, wenn der Anbieter die vereinbarten Leistungen am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann, haben Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat.
Häufige Fragen zur Internet Störung & Minderung
Was gilt als vollständiger Internet- oder Telefonausfall für den Entschädigungsanspruch?
Lokale Netzstörungen, die nur einzelne Orte betreffen, begründen in der Regel keinen Anspruch auf Entschädigung nach § 58 Abs. Ein vollständiger Dienstausfall liegt vor, wenn weder Telefonie noch mobiles Internet genutzt werden können. 3 TKG.
Kann ich meine monatliche Zahlung mindern, wenn mein Internet nur langsam ist?
Ja, wenn die tatsächliche Internetgeschwindigkeit erheblich und dauerhaft von der vertraglich vereinbarten Bandbreite abweicht, können Sie ein Minderungsrecht geltend machen. Dies sollte mit einem Messprotokoll der Bundesnetzagentur belegt werden (§ 58 Abs. 3 TKG).
Wann habe ich ein Recht auf Sonderkündigung meines Internetvertrags wegen Störungen?
Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Anbieter trotz wiederholter Aufforderungen die Störung nicht behebt und Ihnen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, oder wenn der Anbieter nach einem Umzug die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann (§ 58 Abs. 3 TKG).
Erhalte ich auch eine Entschädigung, wenn die Störung nur einen Tag dauert?
Nein, ein pauschaler Entschädigungsanspruch entsteht erst, wenn die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang Ihrer Meldung beseitigt wurde. Die Entschädigung beginnt dann ab dem dritten Tag des vollständigen Ausfalls (§ 58 Abs. 3 TKG).
Kann ich meine Miete mindern, wenn in meiner Wohnung kein Internet funktioniert?
In der Regel ja, eine Mietminderung wegen fehlendem Internet ist nur möglich, wenn die Verfügbarkeit eines Internetanschlusses explizit im Mietvertrag zugesichert wurde. Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen breitbandigen Internetanschluss bereitzustellen. Funktionierende, aber langsame Anschlüsse sind Sache des Netzbetreibers, nicht des Vermieters.