Sonderkündigung Internet (Umzug)

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Redaktion Kündigungsvorlage.de

Das Sonderkündigungsrecht bei Umzug ist in § 46 Abs. 8 TKG (nicht § 60) verankert und besteht seit dem 10.05.2012. Es gilt, wenn der Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten (nicht ein Monat) zum Ende eines Kalendermonats.

Über Sonderkündigung Internet (Umzug)

Beim Umzug innerhalb Deutschlands oder ins Ausland besteht unter bestimmten Bedingungen ein Sonderkündigungsrecht für Internetverträge, geregelt in § 60 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Dieses Recht erlaubt es Verbrauchern, ihren Vertrag vorzeitig zu beenden, falls der Internetanbieter die vertraglich zugesicherte Leistung am neuen Wohnsitz nicht oder nur zu wesentlich schlechteren Konditionen erbringen kann. Kann der Anbieter die Leistung unverändert anbieten, ist der Kunde in der Regel verpflichtet, den Vertrag mitzunehmen. Die Kündigungsfrist beträgt dabei einen Monat und die Kündigung kann zum Zeitpunkt des Auszugs wirksam werden.

Wichtige Zahlen und Fakten

  • Das Sonderkündigungsrecht bei Umzug ist in § 46 Abs. 8 TKG geregelt und gilt seit dem 10.05.2012
  • Die Kündigungsfrist für Sonderkündigung bei Umzug beträgt drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, nicht einen Monat
  • Voraussetzung für das Sonderkündigungsrecht ist, dass der Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnort nicht anbieten kann
  • Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den Umzugsaufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als die Kosten für einen Neuanschluss

Das sollten Sie wissen

  • Das Sonderkündigungsrecht ist in § 60 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verankert und gilt seit der Novellierung am 1. Dezember 2021.
  • Voraussetzung ist, dass der Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung (z.B. Internetgeschwindigkeit) am neuen Wohnort nicht erbringen kann oder nur zu erheblich schlechteren Bedingungen.
  • Die Kündigungsfrist für die Sonderkündigung beträgt einen Monat.
  • Ein Umzug ins Ausland begründet ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht mit einmonatiger Frist.
  • Der Anbieter kann für den Umzug eine Gebühr verlangen, diese darf jedoch nicht höher sein als die Kosten für einen Neuanschluss.

Häufige Fragen zur Sonderkündigung Internet (Umzug)

Wann genau habe ich ein Sonderkündigungsrecht für meinen Internetvertrag bei einem Umzug?

Sie haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihr Internetanbieter die vertraglich vereinbarte Leistung (z.B. die gebuchte Internet-Geschwindigkeit) an Ihrer neuen Adresse nicht oder nur mit erheblich schlechterer Leistung erbringen kann. Auch ein Umzug ins Ausland berechtigt in der Regel zur Sonderkündigung.

Wie lang ist die Kündigungsfrist bei einer Sonderkündigung aufgrund eines Umzugs?

Die Kündigungsfrist für eine Sonderkündigung bei Umzug beträgt einen Monat. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden.

Was muss ich tun, wenn mein Anbieter die Leistung am neuen Wohnort anbieten kann?

Kann Ihr bisheriger Anbieter die vereinbarten Leistungen auch am neuen Wohnsitz anbieten, sind Sie in der Regel an den Vertrag gebunden und müssen diesen mitnehmen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht in diesem Fall nicht. Informieren Sie Ihren Anbieter frühzeitig über den Umzug, idealerweise 4-6 Wochen im Voraus.

Welche Nachweise benötige ich für eine Sonderkündigung wegen Umzug?

Als Nachweis für Ihren Umzug oder eine Haushaltszusammenführung können Sie Dokumente wie einen Miet- oder Kaufvertrag, eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes für die neue Wohnung oder eine Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 Bundesmeldegesetz vorlegen.

Gilt das Sonderkündigungsrecht auch, wenn ich in einen Haushalt ziehe, in dem bereits ein Internetanschluss vorhanden ist?

Ja, auch wenn Sie in einen Haushalt ziehen, in dem bereits ein Internetanschluss in Gebrauch ist, können Sie unter Umständen von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und Ihren bestehenden Vertrag vorzeitig beenden.