Ihren DSL- oder Internetvertrag können Sie nach Ablauf der Erstlaufzeit (max. 24 Monate) mit einer Frist von einem Monat kündigen. Seit der TKG-Reform 2021 ist die automatische Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit einmonatiger Kündigungsfrist die Regel. Bei erheblicher Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Bandbreite kann ein Minderungsrecht bestehen.
Rechtsgrundlage: § 56 Abs. 3 TKG, § 57 Abs. 4 TKG, § 312k BGB
Über Kündigung Internetvertrag
Die Kündigung eines Internetvertrags in Deutschland unterliegt seit Dezember 2021 bzw. März 2022 dem novellierten Telekommunikationsgesetz (TKG) und dem Gesetz für faire Verbraucherverträge. Diese Regelungen stärken die Verbraucherrechte erheblich, insbesondere hinsichtlich automatischer Vertragsverlängerungen und Kündigungsmöglichkeiten. Verträge, die sich nach der Mindestlaufzeit automatisch verlängern, können nun monatlich mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Zudem ist für online abgeschlossene Verträge ein leicht zugänglicher Kündigungsbutton gesetzlich vorgeschrieben.
Wichtige Zahlen und Fakten
- 1 Monat Kündigungsfrist nach der Erstlaufzeit (TKG § 56 Abs. 3).
- Die Bundesnetzagentur definiert eine nicht vertragskonforme Leistung bei Festnetz-Breitbandanschlüssen, wenn: Die tatsächliche Download-Geschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen nicht mindestens einmal 90% der vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht; oder die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit in 90% der Messungen nicht erreicht wird; oder die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen unterschritten wird.
- Zur Feststellung von Abweichungen muss der Kunde mindestens 20 Messungen an zwei unterschiedlichen Messtagen vornehmen, via LAN-Verbindung mit Tool der Bundesnetzagentur, ohne weitere Internetnutzung während der Messung.
Das sollten Sie wissen
- Nach Ablauf der ursprünglichen Mindestvertragslaufzeit (oft 12 oder 24 Monate) wandelt sich der Internetvertrag in ein unbefristetes Vertragsverhältnis um, das jederzeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat beendet werden kann.
- Seit dem 1. Juli 2022 müssen Anbieter einen gut sichtbaren und leicht zugänglichen Kündigungsbutton auf ihrer Webseite bereitstellen, über den online abgeschlossene Verträge direkt gekündigt werden können.
- Bei einem Umzug haben Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht nach § 60 TKG mit einer Frist von einem Monat, wenn der Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz nicht oder nur mit erheblich reduzierter Geschwindigkeit erbringen kann.
- Für im Fernabsatz (online, telefonisch, an der Haustür) geschlossene Internetverträge besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen, beginnend mit Vertragsschluss bei Dienstleistungen. Bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung kann sich die Frist auf bis zu ein Jahr und 14 Tage verlängern.
- Bei einer einseitigen Preiserhöhung oder wesentlichen Vertragsänderungen durch den Anbieter haben Kunden in der Regel ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von drei Monaten nach Information über die Änderung, wirksam frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.
Häufige Fragen zur Kündigung Internetvertrag
Wie kündige ich meinen Internetvertrag am besten?
Am einfachsten kündigen Sie Ihren Internetvertrag über den Kündigungsbutton auf der Webseite Ihres Anbieters. Alternativ ist eine schriftliche Kündigung per Einschreiben, Fax oder E-Mail ebenfalls wirksam. Wichtig ist, dass die Kündigung eindeutig ist und Ihre Vertragsdaten enthält (§ 56 Abs. 3 TKG).
Welche Kündigungsfristen gelten für meinen Internetvertrag?
Nach Ablauf der ursprünglichen Mindestvertragslaufzeit können Sie Ihren Internetvertrag monatlich mit einer Frist von einem Monat kündigen. Während der Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung nur zum Ende dieser Laufzeit möglich, sofern kein Sonderkündigungsrecht besteht (§ 56 Abs. 3 TKG).
Kann ich meinen Internetvertrag bei einem Umzug kündigen?
Ja, Sie können Ihren Internetvertrag bei einem Umzug mit einer Frist von einem Monat kündigen, wenn Ihr Anbieter die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann. Kann der Dienst unverändert bereitgestellt werden, zieht der Vertrag in der Regel mit um (§ 56 Abs. 3 TKG).
Was tun, wenn der Internetzugang deutlich langsamer ist als vertraglich vereinbart?
Wenn die vertraglich zugesicherte Bandbreite dauerhaft und erheblich unterschritten wird, haben Sie ein Recht auf Minderung der monatlichen Kosten oder sogar ein Sonderkündigungsrecht. Sie sollten dies zunächst dem Anbieter melden und können den Mangel durch wiederholte Speedtests belegen (§ 56 Abs. 3 TKG).
Habe ich ein Widerrufsrecht, wenn ich meinen Internetvertrag online abgeschlossen habe?
Ja, für online abgeschlossene Internetverträge steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Widerruf muss dem Anbieter innerhalb dieser Frist erklärt werden (§ 56 Abs. 3 TKG).