Erstattung Anschlussgebühr

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Redaktion Kündigungsvorlage.de

Bei wirksamem Widerruf von Fernabsatzverträgen (z. B. online oder telefonisch abgeschlossene Telekommunikationsverträge) muss der Anbieter grundsätzlich alle geleisteten Zahlungen inklusive Anschlussgebühr erstatten (§ 357 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB). Ausnahmen bestehen bei ausdrücklichem Wunsch des Verbrauchers nach vorzeitiger Leistungsbeginn mit anteiligem Wertersatz, sofern ordnungsgemäße Belehrung vorliegt (§ 356 Abs. 3 BGB).

Rechtsgrundlage: § 355 BGB

Über Erstattung Anschlussgebühr

Die Anschlussgebühr ist eine einmalige Gebühr, die von Telekommunikationsanbietern in Deutschland für die Einrichtung eines neuen Dienstes oder Anschlusses erhoben wird. Die Erstattung dieser Gebühr hängt primär vom gesetzlichen Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen oder online abgeschlossenen Verträgen ab, welches 14 Tage beträgt (§ 355 BGB). Im Falle eines wirksamen Widerrufs müssen geleistete Zahlungen grundsätzlich zurückerstattet werden. Ausnahmen bestehen, wenn der Verbraucher den Dienstleistungsbeginn ausdrücklich vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat und ordnungsgemäß über mögliche anteilige Kosten belehrt wurde. Fehlt eine korrekte Widerrufsbelehrung, entfällt der Anspruch des Anbieters auf Wertersatz.

Wichtige Zahlen und Fakten

  • Verbraucher haben bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 355 BGB), innerhalb dessen alle Zahlungen inklusive Anschlussgebühr erstattet werden müssen.
  • Bei Widerruf muss der Anbieter alle erhaltenen Zahlungen zurückerstatten, anteilige Nutzungsgebühren können jedoch einbehalten werden; Anschlussgebühr ist grundsätzlich erstattungsfähig.
  • O2 erstattet Anschlussgebühren bei bestätigtem Widerruf typischerweise per Gutschrift oder Überweisung auf der nächsten Rechnung.
  • Anschlussgebühren werden bei Widerruf von Anbietern unterschiedlich gehandhabt; bei manchen (z. B. O2) nicht immer automatisch erstattet.

Das sollten Sie wissen

  • Verbraucher haben bei Online- oder telefonisch abgeschlossenen Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 355 BGB), innerhalb dessen die Anschlussgebühr in der Regel erstattet werden muss.
  • Eine vollständige Erstattung der Anschlussgebühr ist wahrscheinlicher, wenn der Anbieter den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und mögliche anteilige Kosten bei vorzeitigem Leistungsbeginn informiert hat.
  • Wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass die Dienstleistung (z.B. Schaltung des Anschlusses) vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, kann der Anbieter einen anteiligen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung verlangen.
  • Um eine Erstattung erfolgreich durchzusetzen, sollten alle Vertragsunterlagen, Widerrufserklärungen und Kommunikationen mit dem Anbieter sorgfältig aufbewahrt werden.

Häufige Fragen zur Erstattung Anschlussgebühr

Wann wird die Anschlussgebühr typischerweise erstattet?

Die Anschlussgebühr wird typischerweise erstattet, wenn Sie einen Vertrag, der außerhalb von Geschäftsräumen oder online abgeschlossen wurde, innerhalb der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen und der Anbieter Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informiert hat (§ 355 BGB).

Muss ich die Anschlussgebühr zahlen, auch wenn ich den Vertrag widerrufe?

Ja, im Falle eines wirksamen Widerrufs innerhalb der Frist muss die Anschlussgebühr grundsätzlich erstattet werden. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn Sie ausdrücklich den Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt haben und der Anbieter Sie darüber korrekt belehrt hat; dann kann ein anteiliger Wertersatz fällig werden.

Was kann ich tun, wenn der Anbieter die Erstattung der Anschlussgebühr verweigert?

Prüfen Sie zunächst, ob Ihre Widerrufsbelehrung korrekt war. Bei einer fehlerhaften oder fehlenden Belehrung kann der Anspruch des Anbieters auf Wertersatz entfallen. Nehmen Sie schriftlich Kontakt mit dem Anbieter auf und verweisen Sie auf Ihr Widerrufsrecht. Bei anhaltenden Problemen können Sie die Verbraucherzentrale um Rat fragen oder rechtlichen Beistand suchen.

Ist die Anschlussgebühr bei jedem Vertrag erstattungsfähig?

Die Erstattungsfähigkeit hängt stark vom Vertragstyp und den Umständen ab. Bei Fernabsatzverträgen und dem gesetzlichen Widerrufsrecht ist die Chance auf Erstattung hoch. Bei vorzeitiger Kündigung eines regulären Vertrags ohne Widerrufsgrund ist die Anschlussgebühr in der Regel nicht erstattungsfähig, es sei denn, der Anbieter bietet dies aus Kulanz oder im Rahmen einer Aktion an.

Gibt es spezielle Fristen, um die Erstattung der Anschlussgebühr zu beantragen?

Die wichtigste Frist ist die 14-tägige Widerrufsfrist ab Vertragsschluss für Fernabsatzverträge. Innerhalb dieser Frist muss der Widerruf erklärt werden. Die Erstattung selbst hat dann unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Widerrufs beim Unternehmer zu erfolgen (§ 355 BGB).