Die Anfechtung wegen Täuschung ist in § 123 Abs. 1 BGB geregelt und ermöglicht die Anfechtung einer Willenserklärung bei arglistiger Täuschung. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung gemäß § 124 Abs. 1 BGB.
Rechtsgrundlage: § 123 Abs. 1 BGB, § 123 Abs. 2 BGB, § 119 BGB, § 123 BGB
Über Anfechtung (Täuschung)
Die Anfechtung wegen Täuschung ist ein rechtliches Instrument im deutschen Zivilrecht, das es einer Vertragspartei ermöglicht, sich von einer Willenserklärung und damit von einem Vertrag zu lösen, wenn diese durch arglistige Täuschung zustande kam. Gemäß § 123 Abs. 1 BGB muss der Täuschende vorsätzlich falsche Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder verschwiegen haben, wodurch beim Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen wurde, der ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung war. Im Arbeitsrecht kommt dies häufig vor, wenn Arbeitnehmer im Bewerbungsverfahren falsche Angaben zu Qualifikationen, Vorstrafen oder dem Gesundheitszustand machen. Eine erfolgreiche Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang an (ex tunc), jedoch bei bereits vollzogenen Arbeitsverhältnissen in der Regel zur Auflösung ex nunc (für die Zukunft), um die Rückabwicklung erbrachter Arbeitsleistungen zu vermeiden.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB).
- Die Anfechtung wegen Täuschung muss innerhalb eines Jahres erfolgen, beginnend mit der Entdeckung der Täuschung (§ 124 Abs. 1 BGB).
- Die Anfechtungserklärung muss gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen und im Zweifel den Anfechtungsgrund angeben, wenn nicht erkennbar (§ 143 BGB).
- Täuschung ist die Erregung, Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Irrtums mit Vorsatz.
Das sollten Sie wissen
- Die rechtliche Grundlage für die Anfechtung wegen Täuschung ist § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
- Die Anfechtung muss durch eine Erklärung gegenüber dem Vertragspartner erfolgen. Diese Erklärung ist formlos, muss aber eindeutig zum Ausdruck bringen, dass das Rechtsgeschäft aufgrund eines Willensmangels beseitigt werden soll.
Häufige Fragen zur Anfechtung (Täuschung)
Was genau versteht man unter 'arglistiger Täuschung'?
Arglistige Täuschung liegt vor, wenn eine Partei vorsätzlich durch falsche Angaben, das Entstellen von Tatsachen oder das Verschweigen wichtiger Informationen einen Irrtum bei der anderen Partei hervorruft oder aufrechterhält, der diese zur Abgabe ihrer Willenserklärung motiviert. Die Täuschung muss ursächlich für den Vertragsabschluss gewesen sein, und der Täuschende muss mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben.
Welche Frist gilt für die Anfechtung wegen Täuschung?
Die Anfechtung einer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung muss innerhalb einer Jahresfrist erfolgen. Diese Frist beginnt, sobald die täuschende Partei die Täuschung entdeckt hat. Unabhängig davon ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind (§ 123 Abs. 1 BGB).
Was sind die Folgen einer Anfechtung wegen Täuschung bei einem Arbeitsvertrag?
Wird ein Arbeitsvertrag erfolgreich wegen Täuschung angefochten, führt dies in der Regel zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung für die Zukunft (ex nunc). Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis von diesem Zeitpunkt an nicht mehr besteht, die bis dahin erbrachten Arbeitsleistungen aber weiterhin zu vergüten sind. Bei einem noch nicht vollzogenen Arbeitsverhältnis wirkt die Anfechtung hingegen rückwirkend (ex tunc), der Vertrag ist dann von Anfang an nichtig.
Kann ein Vertrag auch angefochten werden, wenn ein Dritter die Täuschung vorgenommen hat?
Ja, dies ist unter bestimmten Umständen möglich. Gemäß § 123 Abs. 2 BGB kann eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann angefochten werden, wenn der Erklärungsempfänger (Vertragspartner) die Täuschung des Dritten kannte oder kennen musste.
Worin liegt der Unterschied zwischen einer Anfechtung wegen Irrtums und einer Anfechtung wegen Täuschung?
Der wesentliche Unterschied liegt im Vorsatz: Bei der Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) hat sich der Erklärende selbst geirrt, ohne dass er absichtlich getäuscht wurde. Bei der Anfechtung wegen Täuschung (§ 123 BGB) hingegen wurde der Erklärende bewusst und arglistig in die Irre geführt. Dies hat auch Auswirkungen auf die Anfechtungsfristen: Bei einem Irrtum muss die Anfechtung 'unverzüglich' (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen, während bei Täuschung eine Jahresfrist gilt.