Die meisten vorgelegten Fakten zum Kleingarten-Kündigungsrecht sind korrekt, jedoch enthält Fakt 1 einen Fehler: Die ordentliche Kündigung durch den Pächter muss spätestens am dritten Werktag im Februar (nicht Juni) eingehen, um zum 30. November wirksam zu werden (§ 9 Abs. 2 BKleingG).
Über Kündigung Kleingarten
Die Kündigung eines Kleingartenpachtvertrags in Deutschland unterliegt den strengen Regelungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Dabei wird zwischen ordentlichen und fristlosen Kündigungen unterschieden, die jeweils spezifische Voraussetzungen und Fristen haben. Eine rechtswirksame Kündigung erfordert stets die Schriftform und beeinflusst auch die Regelungen zur Wertermittlung der auf dem Pachtgrundstück befindlichen Anpflanzungen und Baulichkeiten.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Eine wirksame Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages bedarf der Schriftform (§ 7 BKleingG)
- Der Verpächter kann fristlos kündigen, wenn der Pächter mit der Pachtzahlung für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die fällige Pachtforderung erfüllt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG)
- Der Verpächter kann ordentlich kündigen bei nicht kleingärtnerischer Nutzung (nach Abmahnung) oder geplanter anderweitiger Nutzung des Grundstücks; die Kündigung ist nur für den 30. November zulässig (§ 9 Abs. 1 und 2 BKleingG)
- Bei Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BKleingG hat der Pächter Anspruch auf angemessene Entschädigung für eingebrachte oder übernommene Anpflanzungen und Anlagen im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung (§ 11 Abs. 1 BKleingG)
Das sollten Sie wissen
- Der Verpächter kann eine ordentliche Kündigung unter anderem bei nicht kleingärtnerischer Nutzung (nach Abmahnung), zur Neuordnung der Anlage oder bei geplanter anderweitiger Nutzung des Grundstücks aussprechen.
- Eine fristlose Kündigung durch den Verpächter ist möglich, wenn der Pächter mit der Pachtzahlung für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist (nach schriftlicher Mahnung) oder schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
- Bei einem Pächterwechsel oder einer Kündigung ist eine Wertermittlung für die auf dem Kleingarten befindlichen Anpflanzungen und Baulichkeiten zwingend erforderlich, um eine angemessene Entschädigung festzulegen und den Zustand des Gartens gemäß Pachtvertrag und Gartenordnung zu überprüfen.
- Nicht in die Wertermittlung fallen mobile Gegenstände wie Gartenmöbel, Gartengeräte oder der Inhalt der Laube; diese können dem Nachpächter zum Kauf angeboten werden, es besteht jedoch keine Übernahmeverpflichtung.
Häufige Fragen zur Kündigung Kleingarten
Muss die Kündigung eines Kleingartens schriftlich erfolgen?
Ja, gemäß § 7 des Bundeskleingartengesetzes bedarf die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages zwingend der schriftlichen Form. Eine mündliche Kündigung oder per E-Mail ist nicht rechtswirksam.
Welche Kündigungsfristen gelten für mich als Pächter?
Als Pächter müssen Sie die ordentliche Kündigung in der Regel spätestens am dritten Werktag im Juni dem Vorstand schriftlich zukommen lassen, damit das Pachtverhältnis zum 30. November desselben Jahres endet.
Wann habe ich Anspruch auf eine Entschädigung bei Kündigung?
Ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für eingebrachte oder übernommene Anpflanzungen und Anlagen besteht in der Regel, wenn der Verpächter den Vertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 des Bundeskleingartengesetzes kündigt. Die Höhe der Entschädigung wird durch eine Wertermittlung ermittelt.
Was passiert, wenn der Garten nach der Kündigung nicht sofort neu verpachtet wird?
Wenn innerhalb von drei Monaten kein Nachfolger gefunden wird, muss der Vorstand eine Einigung über eine billige Entschädigung anstreben, die 70% des festgestellten Wertes nicht unterschreiten sollte. Der scheidende Pächter hat keinen sofortigen Anspruch auf Entschädigung gegen den Verein, solange kein Nachfolgepächter die Werte finanziell auslöst.
Kann der Verein fristlos kündigen und unter welchen Umständen?
Ja, der Verein kann fristlos kündigen, wenn der Pächter beispielsweise mit der Pachtzahlung für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und die Forderung nach schriftlicher Mahnung nicht erfüllt, oder wenn der Pächter so schwerwiegende Pflichtverletzungen begeht, dass dem Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, wie zum Beispiel eine nachhaltige Störung des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft.