Die angegebenen Fakten zu Entschädigung bei Flugverspätungen basieren weitgehend auf der EU-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Art. 6, 7), die in Deutschland direkt anwendbar ist; Anspruch bei ≥3 Stunden Ankunftsverspätung, pauschale Beträge je Distanz, Betreuungsleistungen ab festen Stunden und Ausschluss bei außergewöhnlichen Umständen (Art. 5 Abs. 3). Verjährung beträgt jedoch nicht pauschal 3 Jahre, sondern richtet sich nach § 195 BGB (3 Jahre) mit Besonderheiten.
Über Flugverspätung Entschädigung
Die Entschädigung bei Flugverspätungen in Deutschland basiert auf der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004, welche Passagierrechte bei Annullierungen, Verspätungen und Nichtbeförderungen schützt. Fluggäste haben Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, wenn ihr Flug mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Zielflughafen ankommt und die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist. Zusätzlich stehen Passagieren bei längeren Wartezeiten Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Unterkunft zu. Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung entfällt jedoch bei sogenannten "außergewöhnlichen Umständen".
Wichtige Zahlen und Fakten
- Entschädigung bei Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden am Zielflughafen, sofern nicht durch außergewöhnliche Umstände bedingt (Art. 6, 7 VO (EG) Nr. 261/2004).
- Entschädigungshöhen: 250 € bis 1.500 km, 400 € für 1.500-3.500 km (bzw. >1.500 km innerhalb EU), 600 € über 3.500 km (Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004).
- Betreuungsleistungen (Mahlzeiten etc.) ab 2 Std. (≤1.500 km), 3 Std. (>1.500-3.500 km), 4 Std. (>3.500 km) (Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004).
- Kein Anspruch bei außergewöhnlichen Umständen wie extreme Wetterbedingungen oder Streiks Dritter (Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004); Betreuungsleistungen bleiben bestehen.
Das sollten Sie wissen
- Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugdistanz und beträgt 250 Euro für Kurzstrecken (bis 1.500 km), 400 Euro für Mittelstrecken (1.500 km bis 3.500 km) und 600 Euro für Langstrecken (über 3.500 km).
- Ab einer Verspätung von zwei Stunden (bei Kurzstrecken), drei Stunden (bei Mittelstrecken) oder vier Stunden (bei Langstrecken) stehen Passagieren Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Erfrischungen und Kommunikationsmöglichkeiten sowie gegebenenfalls eine Hotelunterkunft mit Transfer zu.
- Ein Entschädigungsanspruch entfällt bei sogenannten "außergewöhnlichen Umständen", für die die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist, wie extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Streiks von Fluglotsen oder Flughafenpersonal oder Sicherheitsrisiken; Betreuungsleistungen bleiben jedoch bestehen.
Häufige Fragen zur Flugverspätung Entschädigung
Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung bei Flugverspätung?
Sie haben Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Flug mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Zielflughafen ankommt und die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaft liegen.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Flugverspätung?
Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Flugstrecke: 250 Euro für Flüge bis 1.500 km, 400 Euro für Flüge zwischen 1.500 und 3.500 km und 600 Euro für Flüge über 3.500 km.
Was sind "außergewöhnliche Umstände", bei denen keine Entschädigung gezahlt wird?
Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse, die für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar oder vermeidbar sind. Dazu zählen zum Beispiel extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen, Streiks von Flughafenpersonal oder Fluglotsen, politische Instabilität oder unvorhersehbare Sicherheitsrisiken.
Wie lange kann ich meinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen?
In Deutschland haben Sie drei Jahre Zeit, Ihren Anspruch geltend zu machen. Die Frist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Flugverspätung aufgetreten ist.
Habe ich auch bei kurzen Verspätungen oder bei außergewöhnlichen Umständen Rechte auf Leistungen?
Ja, ab einer Verspätung von zwei Stunden (auf Kurzstrecken) haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und Zugang zu Kommunikationsmitteln, selbst wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Bei längeren Wartezeiten kann auch eine Hotelunterbringung inklusive Transfer erforderlich sein.