Bahn-Erstattung

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Redaktion Kündigungsvorlage.de

Die EU-Fahrgastrechteverordnung (EU) 2021/782 gilt seit 7. Juni 2023 und regelt Entschädigungen bei Verspätungen ab 60 Min. (25%) bzw. 120 Min. (50%) des Ticketpreises (Art. 17); nationale Umsetzung erfolgt über Eisenbahnbetriebsverordnung (EBO). Stornierungsregeln der DB sind vertraglich und nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Über Bahn-Erstattung

Die Fahrgastrechte bei der Deutschen Bahn und anderen Eisenbahnunternehmen in Deutschland basieren auf der EU-Fahrgastrechteverordnung, die seit dem 7. Juni 2023 mit einigen Änderungen in Kraft ist. Sie gewähren Reisenden bei Zugverspätungen, Ausfällen oder verpassten Anschlüssen verschiedene Ansprüche auf Entschädigung oder Erstattung. Die Höhe der Erstattung hängt dabei von der Dauer der Verspätung und der Art des Tickets ab, wobei in bestimmten Fällen auch Kosten für alternative Beförderung oder Übernachtung erstattet werden können. Bei der Stornierung von Tickets gelten je nach Tarif (z.B. Flexpreis, Sparpreis) unterschiedliche Bedingungen und Gebühren.

Wichtige Zahlen und Fakten

  • Bei Verspätung von 60-119 Minuten am Zielbahnhof: 25% Entschädigung des Ticketpreises für die einfache Fahrt; ab 120 Minuten: 50%.
  • Die Verordnung trat am 7. Juni 2023 in Kraft und ersetzt die alte EU-Verordnung 1371/2007.
  • Anspruch auf volle Erstattung bei absehbarer Verspätung von über 60 Minuten mit Rücktritt von der Reise (Art. 17 Abs. 4).
  • Frist für Anspruchs geltendmachung: 3 Monate (Art. 19).

Das sollten Sie wissen

  • Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof erhalten Fahrgäste eine Entschädigung von 25 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt, ab 120 Minuten Verspätung sind es 50 Prozent.
  • Flexpreis-Tickets können ab dem 15. Juni 2025 wieder bis einen Tag vor dem ersten Geltungstag kostenfrei storniert werden; davor gab es eine Gebühr von 10 Euro, wenn die Stornierung weniger als 8 Tage vor Reisebeginn erfolgte.
  • Sparpreis-Tickets können gegen eine Gebühr von 10 Euro bis vor dem ersten Geltungstag storniert werden, wobei der Erstattungsbetrag als Gutschein (drei Jahre gültig) ausgezahlt wird. Nach dem Geltungstag ist eine Stornierung in der Regel nicht mehr möglich.
  • Bei einer absehbaren Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielbahnhof können Fahrgäste von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen.

Häufige Fragen zur Bahn-Erstattung

Wann habe ich Anspruch auf eine Entschädigung bei Zugverspätung?

Sie haben Anspruch auf Entschädigung, wenn Ihr Zug mit mindestens 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof ankommt. Bei 60 bis 119 Minuten Verspätung erhalten Sie 25% des Fahrpreises, ab 120 Minuten 50%.

Wie kann ich eine Erstattung oder Entschädigung beantragen?

Entschädigungsansprüche können digital über Ihr DB Kundenkonto auf bahn.de oder im DB Navigator geltend gemacht werden. Alternativ können Sie das Fahrgastrechte-Formular ausfüllen und per Post an das Servicecenter Fahrgastrechte senden.

Gibt es Ausnahmen, wann die Bahn keine Entschädigung zahlen muss?

Ja, seit dem 7. Juni 2023 muss die Bahn unter bestimmten 'außergewöhnlichen Umständen' wie extremen Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, schweren Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder dem Verhalten Dritter (z.B. Personen auf den Gleisen) keine Entschädigung zahlen. Eine Entschädigung wird auch nicht ausgezahlt, wenn der Betrag unter 4 Euro liegt.

Was passiert, wenn ich meinen Anschlusszug verpasse oder der Zug ausfällt?

Wenn Sie wegen eines Zugausfalls oder einer Verspätung von mehr als 60 Minuten Ihren Zielbahnhof nicht mehr erreichen oder der Anschlusszug verpasst wird, können Sie von der Reise zurücktreten und sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen. In bestimmten Fällen haben Sie auch Anspruch auf alternative Beförderung oder Erstattung von Taxi- oder Hotelkosten, insbesondere wenn die planmäßige Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr liegt und keine andere Möglichkeit besteht, das Ziel zu erreichen.

Gelten die gleichen Regeln für das Deutschlandticket?

Für das Deutschlandticket gelten eingeschränkte Fahrgastrechte, da es als erheblich ermäßigte Fahrkarte eingestuft wird. Bei Verspätungen ab 60 Minuten im Nahverkehr kann je nach Verkehrsverbund eine pauschale Erstattung beantragt werden; ein einheitlicher bundesweiter Betrag ist nicht verbindlich festgelegt. Bei einer Verspätung von mindestens 20 Minuten ist ein kostenloser Wechsel in einen Fernverkehrszug nicht möglich.