Die meisten Fakten zum P-Konto sind korrekt, jedoch beträgt der automatische Grundfreibetrag ab 1. Juli 2025 monatlich 1.555 € (faktisch bis 1.559,99 € pfändungsfrei) gemäß § 850c ZPO, nicht exakt 1.560 €. Rückwirkender Schutz gilt ab Pfändung, Umwandlung innerhalb von 4 Bankarbeitstagen, nur ein P-Konto erlaubt, keine höheren Gebühren und Übertragung bis 3 Monate sind verifiziert.
Über Antrag P-Konto
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein spezielles Girokonto in Deutschland, das darauf abzielt, einen Grundbetrag des Kontoguthabens vor Gläubigerzugriffen im Falle einer Kontopfändung zu schützen. Es ermöglicht Kontoinhabern, trotz finanzieller Schwierigkeiten und Schulden weiterhin über ein existenzsicherndes Minimum zu verfügen, um grundlegende Lebenshaltungskosten wie Miete und Lebensmittel zu decken. Jede natürliche Person hat das Recht, ihr bestehendes Girokonto jederzeit in ein P-Konto umwandeln zu lassen, selbst wenn bereits eine Pfändung vorliegt.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Grundfreibetrag auf P-Konto ab 1. Juli 2025: 1.555 € monatlich (faktisch bis 1.559,99 € vollständig pfändungsfrei), jährlich angepasst nach § 850c ZPO.
- Banken passen den Basisschutz auf P-Konten automatisch an die neuen Freigrenzen ab 1. Juli 2025 an.
- Unpfändbarer Grundbetrag beträgt seit 1.7.2025 1.555,00 € pro Monat gemäß § 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das sollten Sie wissen
- Jede natürliche Person darf nur ein einziges P-Konto führen; das Führen mehrerer P-Konten ist unzulässig und kann von Kreditinstituten überprüft werden.
- Wenn eine Kontopfändung vorliegt, muss die Bank das Girokonto innerhalb von vier Bankarbeitstagen nach Antragstellung in ein P-Konto umwandeln, wobei der Pfändungsschutz rückwirkend ab dem Datum der Pfändung gilt.
- Für die Umwandlung und Führung eines P-Kontos dürfen Banken keine höheren Gebühren verlangen als für ein vergleichbares reguläres Girokonto.
- Nicht verbrauchtes Guthaben innerhalb des Freibetrags kann bis zu drei Monate lang in den Folgemonat übertragen und dort ebenfalls geschützt werden, bevor es dem Zugriff der Gläubiger unterliegt.
Häufige Fragen zur Antrag P-Konto
Kann ein überzogenes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden?
Ja, auch ein überzogenes Girokonto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Die Bank ist dann verpflichtet, den bestehenden Soll-Saldo gesondert zu verbuchen und zukünftige Gutschriften bis zum Freibetrag dem Kontoinhaber zur Verfügung zu stellen. Das P-Konto selbst darf jedoch nur auf Guthabenbasis geführt werden.
Wie kann der Freibetrag auf einem P-Konto erhöht werden?
Der Grundfreibetrag kann durch die Vorlage einer P-Konto-Bescheinigung bei der Bank erhöht werden. Dies ist unter anderem bei gesetzlichen Unterhaltspflichten, Kindergeldbezug oder dem Erhalt bestimmter Sozialleistungen möglich. Geeignete Stellen wie Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger oder Rechtsanwälte können solche Bescheinigungen ausstellen.
Dürfen Banken für ein P-Konto höhere Gebühren verlangen?
Nein, Kreditinstitute dürfen für die Einrichtung und Führung eines P-Kontos keine gesonderten oder höheren Gebühren erheben, als sie für ein reguläres Girokonto veranschlagen würden. Dies wurde gerichtlich bestätigt.
Was passiert mit geschütztem Guthaben, das am Monatsende nicht verbraucht wird?
Nicht verbrauchtes, geschütztes Guthaben auf einem P-Konto kann für die Dauer von drei Monaten in die Folgemonate übertragen werden und bleibt in diesem Zeitraum vor Pfändung geschützt. Danach steht der verbleibende Betrag den Gläubigern zu.
Kann ich mehrere P-Konten gleichzeitig haben?
Nein, jede natürliche Person darf gesetzlich nur ein einziges Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Bei der Beantragung eines P-Kontos muss versichert werden, dass kein weiteres besteht, und Banken können dies bei Auskunfteien überprüfen.