SCHUFA-Auskunft (DSGVO)

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Jede Person hat gemäß Art. 15 DSGVO das Recht auf eine einmal jährlich kostenlose Selbstauskunft (Datenkopie) bei der SCHUFA; fehlerhafte Einträge müssen nach Art. 16 DSGVO korrigiert werden. Spezifische Löschfristen und die '100-Tage-Regelung' ab 2025 konnten in den Quellen nicht verifiziert werden.

Über SCHUFA-Auskunft (DSGVO)

Die SCHUFA Holding AG ist eine private deutsche Wirtschaftsauskunftei, die personenbezogene Daten zum Zahlungsverhalten von Verbrauchern sammelt und verarbeitet. Ihr Hauptzweck ist die Bereitstellung von Informationen zur Bonität (Kreditwürdigkeit) für ihre Vertragspartner. Die Datenverarbeitung unterliegt den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu), die Verbrauchern umfassende Rechte bezüglich ihrer Daten einräumen, einschließlich Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechten.

Wichtige Zahlen und Fakten

  • Jede Person hat das Recht, einmal jährlich kostenlos eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO von der SCHUFA zu erhalten.
  • Fehlerhafte oder unvollständige Daten müssen von der SCHUFA auf Verlangen korrigiert oder gelöscht werden (Art. 16 DSGVO).
  • Die SCHUFA unterliegt der DSGVO und BDSG als Verbraucher-Informationsdienstleister mit Informationspflichten nach Art. 12, 13 DSGVO.
  • Unberechtigte SCHUFA-Einträge verletzen Art. 5, 6 DSGVO und begründen Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO (BGH-Urteil Az. VI ZR 183/22).

Das sollten Sie wissen

  • Jede Person hat das Recht, mindestens einmal jährlich eine kostenlose Datenkopie (Selbstauskunft nach Art. 15 DS-GVO) ihrer bei der SCHUFA gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Diese Kopie ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt und sollte nicht an Dritte wie Vermieter weitergegeben werden.
  • Fehlerhafte, unvollständige oder veraltete SCHUFA-Einträge müssen auf Verlangen des Betroffenen von der SCHUFA oder dem meldenden Unternehmen korrigiert oder gelöscht werden.
  • Es gelten spezifische Löschfristen: Kreditanfragen werden nach 12 Monaten gelöscht. Die meisten anderen Einträge, wie störungsfrei beendete Kredite oder aufgelöste Konten, werden in der Regel nach drei Jahren taggenau gelöscht. Informationen zur Restschuldbefreiung werden seit dem 28. März 2023 nach sechs Monaten gelöscht.
  • Eine neue '100-Tage-Regelung', die seit Mitte Dezember 2024 umgesetzt wird und ab Januar 2025 voll gilt, ermöglicht unter bestimmten Bedingungen eine Verkürzung der Speicherfrist für einmalige, innerhalb von 100 Tagen beglichene Zahlungsstörungen auf 18 Monate.

Häufige Fragen zur SCHUFA-Auskunft (DSGVO)

Wie erhalte ich eine kostenlose SCHUFA-Auskunft?

Sie können die kostenlose 'Datenkopie nach Art. 15 DS-GVO' über die offizielle Webseite der SCHUFA beantragen. Diese Auskunft ist für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt und zeigt Ihnen alle über Sie gespeicherten Daten.

Welche Daten speichert die SCHUFA nicht?

Die SCHUFA speichert keine Informationen über Familienstand, Beruf, Einkommen, Vermögen, Kaufverhalten, religiöse oder politische Einstellungen, Nationalität, Alter, Geschlecht oder Daten aus sozialen Netzwerken.

Was sind die wichtigsten Löschfristen bei der SCHUFA?

Die wichtigsten Löschfristen sind: Kreditanfragen nach 12 Monaten, die meisten anderen Einträge (z.B. bezahlte Forderungen, aufgelöste Girokonten) nach 3 Jahren. Informationen zur Restschuldbefreiung werden seit dem 28. März 2023 nach sechs Monaten gelöscht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine '100-Tage-Regelung' die Speicherfrist auf 18 Monate verkürzen.

Darf die SCHUFA meine Daten an Dritte weitergeben?

Ja, die SCHUFA darf Daten an Vertragspartner weitergeben, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, beispielsweise bei der Beantragung eines Kredits oder Mobilfunkvertrags. Die kostenlose Datenkopie sollte jedoch nicht an Dritte weitergegeben werden, da sie detaillierte persönliche Informationen enthält, die für den jeweiligen Zweck oft nicht relevant sind.

Kann ich fehlerhafte SCHUFA-Einträge korrigieren oder löschen lassen?

Ja, Sie haben das Recht, fehlerhafte, unvollständige oder veraltete Einträge sofort korrigieren oder löschen zu lassen. Sie sollten dazu direkt die SCHUFA oder das Unternehmen kontaktieren, das die Daten gemeldet hat.