Eltern, die Kindergeld beziehen, sind nach § 68 Abs. 1 EStG gesetzlich verpflichtet, die zuständige Familienkasse unverzüglich über alle Änderungen in ihren Verhältnissen zu informieren, die den Kindergeldanspruch beeinflussen könnten; Verstöße können zu Rückforderungen, Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Rechtsgrundlage: § 68 EStG
Über Änderungsmitteilung Kindergeld
Eltern, die Kindergeld beziehen, sind gesetzlich verpflichtet, der Familienkasse umgehend alle Änderungen in ihren persönlichen oder den Verhältnissen ihrer Kinder mitzuteilen, die den Anspruch auf Kindergeld beeinflussen könnten. Dies beinhaltet Veränderungen, die sich auf die Höhe oder den Fortbestand des Kindergeldanspruchs auswirken. Eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann erhebliche Konsequenzen wie Rückforderungen zu Unrecht erhaltener Leistungen, Bußgelder oder sogar strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen. Die Meldung muss direkt an die zuständige Familienkasse erfolgen, da Mitteilungen an andere Behörden nicht ausreichend sind.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Die Mitteilungspflicht ist in § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG gesetzlich verankert und verpflichtet den Antragsteller bzw. Kindergeldempfänger, Änderungen in den Verhältnissen der Familienkasse mitzuteilen.
- Änderungsmitteilungen müssen bei der zuständigen Familienkasse eingehen; Mitteilungen an andere Familienskassen oder andere Stellen genügen nicht.
- Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG können eine Straftat nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
- Zu meldepflichtigen Änderungen gehören: Trennung oder Scheidung, Umzug eines Kindes oder Elternteils, Bezug anderer kindbezogener Leistungen, Beschäftigung im öffentlichen Dienst (über 6 Monate), Tod eines Kindes, sowie Bankdaten- und Adressänderungen.
Das sollten Sie wissen
- Die gesetzliche Mitteilungspflicht nach § 68 EStG erfordert eine unverzügliche Information der Familienkasse über alle relevanten Änderungen der Verhältnisse.
- Zu den meldepflichtigen Änderungen gehören unter anderem Umzug, Änderung der Bankverbindung, Änderungen im Familienstand (z.B. Trennung, Scheidung), der Abschluss, Wechsel oder die Unterbrechung einer Ausbildung des Kindes sowie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des volljährigen Kindes.
- Werden Änderungen nicht fristgerecht oder gar nicht gemeldet, können zu Unrecht erhaltene Kindergeldleistungen zurückgefordert werden und es können zusätzlich Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen drohen.
- Mitteilungen sind direkt an die zuständige Familienkasse zu richten; eine Information anderer Behörden (z.B. Einwohnermeldeamt oder Finanzamt) genügt nicht, um der Meldepflicht nachzukommen.
- Die Familienkasse bietet Online-Services und spezifische Formulare (z.B. 'Veränderungsmitteilung KG 45') an, um Änderungen digital oder schriftlich einzureichen und entsprechende Nachweise hochzuladen.
Häufige Fragen zur Änderungsmitteilung Kindergeld
Welche konkreten Änderungen muss ich der Familienkasse mitteilen?
Sie müssen der Familienkasse eine Vielzahl von Änderungen mitteilen. Dazu gehören Adressänderungen, Änderungen der Bankverbindung, eine Trennung oder Scheidung der Eltern, das Verlassen des Haushalts durch ein Kind, der Abschluss, Wechsel oder die Unterbrechung einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Studiums des Kindes, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Kindes (insbesondere bei volljährigen Kindern), sowie der Bezug anderer kindbezogener Leistungen oder Auslandsaufenthalte.
Gibt es eine Frist für die Änderungsmitteilung beim Kindergeld?
Es gibt keine starre Frist in Tagen oder Wochen, aber Änderungen müssen der Familienkasse 'unverzüglich' oder 'sofort' mitgeteilt werden. Das bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern, sobald Sie von der Änderung Kenntnis erhalten haben, um mögliche Überzahlungen und damit verbundene Rückforderungen zu vermeiden (§ 68 EStG).
Was sind die Folgen, wenn ich eine Änderung nicht oder verspätet melde?
Wenn Sie eine Änderung nicht oder verspätet melden, müssen Sie mit der Rückforderung von zu Unrecht erhaltenem Kindergeld rechnen. Darüber hinaus kann dies zu Bußgeldern führen und in schweren Fällen sogar eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen (§ 68 EStG).
Reicht es aus, wenn ich meinen Umzug dem Einwohnermeldeamt mitteile?
Nein, es reicht nicht aus, andere Behörden wie das Einwohnermeldeamt, das Jobcenter oder das Finanzamt über Änderungen zu informieren. Die Mitteilung muss stets direkt und ausschließlich an Ihre zuständige Familienkasse erfolgen, da dort Ihre Kindergeldunterlagen geführt werden (§ 68 EStG).
Wie kann ich Änderungen an die Familienkasse übermitteln?
Sie können Änderungen über die eServices auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit online melden und entsprechende Nachweise hochladen. Alternativ können Sie die 'Veränderungsmitteilung' (Formular KG 45) in Papierform ausfüllen und per Post an Ihre Familienkasse senden (§ 68 EStG).