Freistellungsauftrag

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Die angegebenen Fakten zum Freistellungsauftrag sind größtenteils korrekt und basieren auf § 44 EStG (Freistellungsauftrag) sowie § 20 Abs. 9 EStG (Sparer-Pauschbetrag). Der Sparer-Pauschbetrag beträgt seit 2023 1.000 € für Einzelpersonen und 2.000 € für zusammen veranlagte Paare, gültig bis mindestens 2026.

Über Freistellungsauftrag

Ein Freistellungsauftrag ist eine Anweisung an eine inländische Bank, Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags vom automatischen Steuerabzug zu befreien. Dadurch können Anleger Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei erhalten, ohne dass Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten werden. Er dient dazu, den gesetzlich vorgesehenen Sparer-Pauschbetrag zu nutzen und somit die Steuerlast auf Kapitalerträge zu mindern.

Wichtige Zahlen und Fakten

  • Sparer-Pauschbetrag ab 2023: 1.000 € für Einzelpersonen, 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten (§ 20 Abs. 9 EStG).
  • Freistellungsaufträge können bei mehreren Banken erteilt werden, Summe darf Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten; Abgleich durch Bundeszentralamt für Steuern.
  • Abgeltungssteuer: 25% plus 5,5% Solidaritätszuschlag (effektiv ca. 26,375% inkl. Kirchensteuer möglich).
  • Erhöhung bestehender Freistellungsaufträge um 24,844% bei Angabe des alten Betrags (§ 52 Abs. 43 EStG).

Das sollten Sie wissen

  • Sie können den Freistellungsauftrag bei mehreren Banken und Anbietern erteilen, wobei die Summe aller Freistellungsaufträge den maximalen Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten darf. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die erteilten Aufträge ab, und eine Überschreitung kann zu steuerrechtlichen Konsequenzen führen.
  • Ein Freistellungsauftrag muss Ihre steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) enthalten; bei einem gemeinsamen Auftrag sind die IDs beider Partner anzugeben. Aufträge ohne Steuer-ID sind ungültig.
  • Wurde kein Freistellungsauftrag erteilt oder dieser ist zu niedrig angesetzt, werden automatisch 25% Abgeltungssteuer, 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer auf die Kapitalerträge abgeführt. Zu viel gezahlte Steuern können über die jährliche Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) zurückgefordert werden.

Häufige Fragen zur Freistellungsauftrag

Was passiert, wenn ich keinen Freistellungsauftrag einreiche?

Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag einreichen, führt Ihre Bank automatisch Abgeltungssteuer (25%), Solidaritätszuschlag (5,5% der Abgeltungssteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer auf alle Ihre Kapitalerträge ab, selbst wenn diese unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen würden. Sie erhalten dann nur den Nettoertrag.

Kann ich meinen Freistellungsauftrag auf mehrere Banken aufteilen?

Ja, Sie können Ihren Freistellungsauftrag auf mehrere Banken verteilen, bei denen Sie Kapitalerträge erzielen. Die Summe der bei allen Instituten erteilten Freistellungsaufträge darf jedoch den gesamten Sparer-Pauschbetrag (1.000 € für Ledige, 2.000 € für Ehepaare) nicht überschreiten.

Was ist der Unterschied zwischen einem Freistellungsauftrag und einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)?

Der Freistellungsauftrag nutzt den Sparer-Pauschbetrag bis zu 1.000 € (Einzelpersonen) bzw. 2.000 € (Ehepaare). Eine NV-Bescheinigung ist für Personen mit sehr geringen Gesamteinkünften gedacht, die den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreiten. Mit einer NV-Bescheinigung können sämtliche Kapitalerträge steuerfrei behalten werden, unabhängig von deren Höhe, und sie ersetzt den Freistellungsauftrag.

Für welche Arten von Kapitalerträgen gilt der Freistellungsauftrag?

Ein Freistellungsauftrag gilt für alle Kapitalerträge, die bei einem bestimmten Kreditinstitut anfallen. Dazu gehören Zinsen, Dividenden, Erträge aus Fonds und ETFs sowie Gewinne aus Wertpapierverkäufen.

Kann ich einen Freistellungsauftrag auch für vergangene Jahre rückwirkend einreichen?

Nein, ein Freistellungsauftrag kann nur für das aktuelle Kalenderjahr rückwirkend zum 1. Januar desselben Jahres erteilt oder geändert werden, solange dies innerhalb der Fristen des laufenden Jahres geschieht. Eine rückwirkende Erteilung für bereits abgelaufene Steuerjahre ist nicht möglich.