Die Zuzahlungsbefreiung in der GKV wird gewährt, wenn die Belastungsgrenze von 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts (1 % bei schwerwiegend chronisch Kranken) überschritten ist (§ 62 SGB V). Die Befreiung gilt nur für das Kalenderjahr und erfordert einen Antrag mit Nachweisen bei der Krankenkasse.
Über Befreiung Zuzahlung (KK)
Die Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht Versicherten eine Entlastung von hohen finanziellen Belastungen durch Zuzahlungen für medizinische Leistungen. Sie wird gewährt, wenn die Summe der jährlichen Zuzahlungen eine individuell berechnete Belastungsgrenze überschreitet, die sich am jährlichen Bruttoeinkommen des Haushalts orientiert. Für Personen mit einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung liegt diese Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, während sie für alle anderen Versicherten zwei Prozent beträgt. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von den meisten Zuzahlungen befreit, ausgenommen sind hierbei Fahrtkosten. Um eine Zuzahlungsbefreiung zu erhalten, muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden.
Wichtige Zahlen und Fakten
- Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts; für schwerwiegend chronisch Kranke 1 %.
- Berücksichtigte Einkommen umfassen Arbeitseinkommen, Renten, Arbeitslosengeld etc.; nicht berücksichtigt werden Kindergeld, Wohngeld, Pflegegeld.
- Die Befreiung gilt für das laufende Kalenderjahr ab Erreichen der Grenze und muss jährlich neu beantragt werden.
- Vorauszahlung der Belastungsgrenze ermöglicht Befreiungsausweis für das Folgejahr ohne Belegssammlung.
Das sollten Sie wissen
- Die allgemeine Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt bei 2% der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts, für schwerwiegend chronisch Kranke bei 1%.
- Die Zuzahlungsbefreiung gilt immer nur für das jeweilige Kalenderjahr und muss daher jährlich neu bei der Krankenkasse beantragt werden.
Häufige Fragen zur Befreiung Zuzahlung (KK)
Wer gilt als schwerwiegend chronisch krank für die Zuzahlungsbefreiung?
Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer wegen derselben Krankheit seit mindestens einem Jahr und mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und zusätzlich eines der folgenden Kriterien erfüllt: Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 3, ein Grad der Behinderung (GdB) oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent aufgrund der Krankheit, oder eine notwendige kontinuierliche medizinische Versorgung, die ohne sie zu einer lebensbedrohlichen Verschlimmerung, Verminderung der Lebenserwartung oder dauerhaften Beeinträchtigung der Lebensqualität führen würde.
Welche Einkommen werden bei der Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigt?
Für die Berechnung der Belastungsgrenze werden die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammengerechnet. Dazu gehören die Einnahmen der versicherten Person, des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners sowie der familienversicherten Kinder. Von diesem Gesamteinkommen werden Freibeträge für Angehörige abgezogen.
Welche Kosten zählen nicht zu den Zuzahlungen, die für die Befreiung angerechnet werden?
Nicht alle selbst getragenen Kosten für medizinische Leistungen werden bei der Zuzahlungsbefreiung berücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise Eigenanteile oder Mehrkosten bei Zahnersatz, medizinische Leistungen ohne ärztliche Verordnung, individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sowie Mehrkosten für Arzneimittel, die über den von der Krankenkasse erstatteten Festbetrag hinausgehen, weil ein teureres Präparat gewünscht wird.
Muss ich eine Zuzahlungsbefreiung jedes Jahr neu beantragen?
Ja, eine Zuzahlungsbefreiung gilt immer nur für ein Kalenderjahr und erlischt am 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Daher muss der Antrag auf Zuzahlungsbefreiung jährlich neu bei der Krankenkasse gestellt werden.
Können Kinder und Jugendliche von Zuzahlungen befreit werden?
Ja, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von den meisten gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Eine Ausnahme bilden hierbei lediglich die Fahrkosten.